Weitere Abrechnungsregelung für Fertigarzneimittelaustausch

Neues Kürzel „DL“ für Abgaben nach Dringlichkeitsliste

Berlin - 19.01.2024, 15:15 Uhr

Für Arzneimittelabgaben nach der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel sind in der Apotheke spezielle Regelungen zu beachten. (Foto: imago images / Westend)

Für Arzneimittelabgaben nach der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel sind in der Apotheke spezielle Regelungen zu beachten. (Foto: imago images / Westend)


Seit Mitte Dezember 2023 gelten besondere Austauschregeln für Kinderarzneimittel der BfArM-Dringlichkeitsliste. Das brachte auch spezielle Abrechnungsregeln mit sich. Nun haben DAV und GKV-Spitzenverband eine weitere Vereinbarung getroffen, die den Fall betrifft, dass ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in anderer Darreichungsform abgegeben wird.

Seit dem 16. Dezember vergangenen Jahres hält das Sozialgesetzbuch 5. Buch (§ 129 Abs. 2b SGB V) eine weitere Regelung für Apotheken parat, die die Arzneimittelversorgung im Fall von Engpässen sicherstellen soll. Sie betrifft Arzneimittel, die auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/24“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen. 

Ist ein solches Fertigarzneimittel verordnet, aber nach Maßgabe des Rahmenvertrags nicht verfügbar und nicht innerhalb angemessener Zeit vom Großhandel zu beschaffen, kann dieses in der Apotheke ohne Arztrücksprache wie folgt ausgetauscht werden:

  • gegen eine wirkstoffgleiche Rezeptur in gleicher Darreichungsform,
  • eine wirkstoffgleiche Rezeptur in anderer Darreichungsform oder
  • ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform.

Für den Fall, dass ein Fertigarzneimittel gegen eine Rezeptur ausgetauscht wird, wurden für die Abrechnung sowohl für Muster 16- als auch für E-Rezepte bereits im Dezember neue Sonderkennzeichen vergeben (Muster 16: SOK 18774446, E-Rezepte: SOK 18774452). Eine zusätzliche Vergütung gibt es für diese Art des Austauschs nicht – aber eine Retaxation ist jedenfalls nicht zu befürchten, wenn die Vorgaben für den Austausch eingehalten werden. 

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Jetzt hat der Deutsche Apothekerverband mit dem GKV-Spitzenverband auch eine Regelung getroffen, die den Fall der Abgabe eines wirkstoffgleichen Fertigarzneimittels in einer anderen Darreichungsform statt des verordneten Fertigarzneimittels betrifft. Darüber informiert der Apothekerverband Schleswig-Holstein an diesem Freitag.

Rosa Rezept

Demnach ist in diesen Fällen wie folgt vorzugehen: Liegt eine Muster-16-Verordnung für ein Fertigarzneimittel der Dringlichkeitsliste vor, das gegen ein Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform getauscht werden soll, ist in der betreffenden Abrechnungszeile im Feld „Arzneimittelkennzeichen“ die Pharmazentralnummer des abgegebenen Fertigarzneimittels anzugeben. 

Das SOK 02567024 „Abweichende Abgabe in den Fällen gemäß Ziffer 4.10 (z. B. Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten oder eines Importarzneimittels)“ ist aufzudrucken. Hierbei wird für das SOK 02567024 im Feld „Faktor“ der zutreffende Wert gemäß Ziffer 4.10 der TA1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V und im Feld „Taxe“ der Wert „0“ angegeben.

Um den Austausch kenntlich zu machen, ist auf dem Muster-16 überdies das Kürzel „DL“ (= für Dringlichkeitsliste) handschriftlich aufzutragen.

E-Rezept

Soll ein auf einem E-Rezept verordnetes Fertigarzneimittel der Dringlichkeitsliste gegen ein Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform getauscht werden, ist das abgegebene Fertigarzneimittel im Abgabedatensatz anzugeben.

Um den Austausch kenntlich zu machen, ist im Feld „Rezeptänderung“ der Schlüssel 12 mit dem Wortlaut „DL“ (= für Dringlichkeitsliste) anzugeben und qualifiziert elektronisch zu signieren.

Kein Retax, wenn das Kürzel fehlt

Der DAV hat sich laut Apothekerverband Schleswig-Holstein überdies mit dem GKV-Spitzenverband verständigt, dass das Fehlen des Kürzels „DL“ sowohl beim Muster-16 als auch beim E-Rezept nicht zu Retaxationen führen soll, solange die Retaxation nur aufgrund des Fehlens dieses Kürzels ausgesprochen wird. Nichtsdestotrotz könne bei Unklarheiten selbstverständlich eine Rückfrage seitens der Krankenkasse bei der Apotheke erfolgen.

Die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren wurden entsprechend informiert.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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