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Wenn die verordnete Packungsgröße fehlt
Neue Zuzahlungsregel ab 1. Februar
Ab 1. Februar gibt es eine neue Zuzahlungsregel: Patientinnen und Patienten müssen künftig nur einmal zuzahlen, wenn die Apotheke mehrere kleine Packungen abgeben muss, weil die verordnete größere Packung nicht verfügbar ist.
Ab dem 1. Februar 2024 ist bei der Zuzahlung eine Neuerung zu beachten, die bereits im vergangenen Sommer mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz beschlossen wurde, aber erst jetzt wirksam wird. Dass es länger dauerte, wurde damit erklärt, dass die erforderlichen technischen Anpassungen so viel Zeit benötigten.
Was ist nun anders? Der für die Zuzahlung maßgebliche § 61 Sozialgesetzbuch V wurde um zwei besondere Konstellationen ergänzt.
Kleinere Packungsgrößen und Teilmengen
Es geht dabei zum einen um die Zuzahlung in dem Fall, dass das verschriebene Arzneimittel in dieser Packungsgröße nicht verfügbar ist und daher gegen mehrere kleinere Packungen ausgetauscht wird. Bislang haben Versicherte zum Beispiel im Falle der Abgabe von drei N1-Packungen anstelle der verschriebenen N3-Packung dreimal mindestens 5 Euro zuzahlen müssen. Ab Februar ist die Zuzahlung nur einmal zu entrichten. Ihre Höhe bezieht sich auf die Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht.
Entsprechendes gilt für Teilmengenabgaben: Bisher hatten Versicherte in diesem Fall die Zuzahlung auf die gesamte Packung zu zahlen, aus der die Teilmenge entnommen wurde. Künftig ist diese auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten.
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