Gilt bis zum 29. Februar

Chargenübermittlung: DAV und GKV vereinbaren Friedenspflicht

Berlin - 05.02.2024, 15:48 Uhr

Elektronische Gesundheitskarte – zum E-Rezept-Abruf gesteckt. (Foto: imago images / Gutschalk)

Elektronische Gesundheitskarte – zum E-Rezept-Abruf gesteckt. (Foto: imago images / Gutschalk)


Eine Retaxsorge weniger? Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband haben eine Friedenspflicht bei der Chargenübermittlung vereinbart. Sie gilt bis zum 29. Februar.

Das E-Rezept brachte neue Sorgen zu Retaxationen mit sich. Eine davon betraf die Pflicht, die Charge zu übertragen. Wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) nach anhaltender Debatte und Kritik Mitte November mitteilte, resultiere diese aus dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung.

Da sich DAV und Kassen in der Frage, wie die Apotheken bei dem Rückruf eines zulasten der GKV abgegebenen mangelhaften Arzneimittels mitwirken können, nicht einigen konnten, gab es 2020 einen Schiedsspruch. Laut diesem müssen Apotheken mit dem E-Rezept die Chargenbezeichnung mitliefern.

Das bedeutete vor allem für die verblisternden Apotheken ein Problem. Allerdings gilt für sie seit November vergangenen Jahres bis zum 30. Juni 2025 eine Ausnahme. Sie können statt der Charge „Stellen“ übermitteln. Bis zum Ablauf der Übergangsregelung soll es eine Lösung geben.

Nun haben DAV und GKV-Spitzenverband eine Friedenspflicht sowie einen Retaxationsverzicht hinsichtlich der Chargenübermittlung beim E-Rezept vereinbart. Das teilte ein Sprecher der ABDA gegenüber der DAZ mit: „Die Vereinbarung sieht vor, dass bei fehlender Chargenübermittlung eine Retaxation ausgeschlossen ist.“ Dies gelte auch, wenn anstatt der Chargenbezeichnung der Wert „Stellen“ nicht übermittelt werde.

Befristet ist die Friedenspflicht bis zum 29. Februar. Ab 1. März 2024 muss bei der Abgabe eines Arzneimittels entweder die Chargenbezeichnung oder der Wert „Stellen“ übermittelt werden.


Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Friedenspflicht - Chargenübermittlung

von Martin Straulino am 06.02.2024 um 16:25 Uhr

Ein echter Verhandlungserfolg sieht anders aus - Chargenübermittlung-Friedenpflicht NUR bis zum 29.02.2024 - das ist ein schlechter Witz!!!

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das funktioniert doch technisch gar nicht

von Daniel Hölzle am 05.02.2024 um 18:51 Uhr

Also unsere Technik (Winapo) versagt da bei einer Vielzahl an Vorgängen. Beispielsweise bei der Nachbearbeitung von eRezepten gehen regelmäßig die Chargeninfos verloren.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wird das aber auch zukünftig kein Retaxgrund. Es geht aber um die Haftbarmachung bei Rückrufen wie z.B. bei Fastjekt, wenn die Produkte ausgetauscht werden müssen. Das Risiko ist vergleichsweise überschaubar.

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Wir merken es nicht

von Dr. House am 05.02.2024 um 18:46 Uhr

Also langsam sollten die Krankenkassen ihre Freude am Mobbing verlieren. Es macht doch nur Spaß, wenn sich das Opfer ärgert. Doch wir merken ja nicht mal, was für ein Blödsinn mit uns getrieben wird. Aber naja, was mir bleibt ist die kurze ach so tolle Friedenspflicht noch etwas auszunutzen. Statt STELLEN schreib ich KOTZEN rein.

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Ach so

von Karl Friedrich Müller am 05.02.2024 um 16:50 Uhr

Für den 30. und 31. Februar
:-)
Wann wird endlich der Mehraufwand bezahlt? Und die Inflation ausgeglichen?
Unsere „Bezahlung“ kann nicht darin bestehen, dass man gnädigerweise evtl auf Retax verzichtet. Aber nur bei guter Laune der Sachbearbeiter

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