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Gilt bis zum 29. Februar
Chargenübermittlung: DAV und GKV vereinbaren Friedenspflicht
Eine Retaxsorge weniger? Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband haben eine Friedenspflicht bei der Chargenübermittlung vereinbart. Sie gilt bis zum 29. Februar.
Das E-Rezept brachte neue Sorgen zu Retaxationen mit sich. Eine davon betraf die Pflicht, die Charge zu übertragen. Wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) nach anhaltender Debatte und Kritik Mitte November mitteilte, resultiere diese aus dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung.
Da sich DAV und Kassen in der Frage, wie die Apotheken bei dem Rückruf eines zulasten der GKV abgegebenen mangelhaften Arzneimittels mitwirken können, nicht einigen konnten, gab es 2020 einen Schiedsspruch. Laut diesem müssen Apotheken mit dem E-Rezept die Chargenbezeichnung mitliefern.
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Das bedeutete vor allem für die verblisternden Apotheken ein Problem. Allerdings gilt für sie seit November vergangenen Jahres bis zum 30. Juni 2025 eine Ausnahme. Sie können statt der Charge „Stellen“ übermitteln. Bis zum Ablauf der Übergangsregelung soll es eine Lösung geben.
Nun haben DAV und GKV-Spitzenverband eine Friedenspflicht sowie einen Retaxationsverzicht hinsichtlich der Chargenübermittlung beim E-Rezept vereinbart. Das teilte ein Sprecher der ABDA gegenüber der DAZ mit: „Die Vereinbarung sieht vor, dass bei fehlender Chargenübermittlung eine Retaxation ausgeschlossen ist.“ Dies gelte auch, wenn anstatt der Chargenbezeichnung der Wert „Stellen“ nicht übermittelt werde.
Befristet ist die Friedenspflicht bis zum 29. Februar. Ab 1. März 2024 muss bei der Abgabe eines Arzneimittels entweder die Chargenbezeichnung oder der Wert „Stellen“ übermittelt werden.
4 Kommentare
Friedenspflicht - Chargenübermittlung
von Martin Straulino am 06.02.2024 um 16:25 Uhr
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das funktioniert doch technisch gar nicht
von Daniel Hölzle am 05.02.2024 um 18:51 Uhr
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Wir merken es nicht
von Dr. House am 05.02.2024 um 18:46 Uhr
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Ach so
von Karl Friedrich Müller am 05.02.2024 um 16:50 Uhr
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