Warten auf die ePA

Sind Abgabedaten beim E-Rezept in der Praxis sichtbar?

Berlin - 13.02.2024, 15:15 Uhr

Rund um das E-Rezept tauchen immer mehr Detailfragen auf. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)

Rund um das E-Rezept tauchen immer mehr Detailfragen auf. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)


Kann der verschreibende Arzt oder die verschreibende Ärztin sehen, welches Präparat ich auf Vorlage eines E-Rezepts abgegeben habe? Diese Frage stellen sich derzeit offenbar viele Apothekenmitarbeitende. Die DAZ hat bei der Gematik nachgefragt, was technisch möglich ist.

Seit Anfang dieses Jahres müssen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland die meisten Medikamente elektronisch verordnen. Inzwischen haben Patientinnen und Patienten insgesamt mehr als 69 Millionen E-Rezepte in den Apotheken eingelöst – das zeigt der Blick auf das TI-Dashboard der Gematik (Stand: 13. Februar 2024). Allein im Jahr 2024 waren es demnach rund 50 Millionen elektronische Verordnungen.

Je präsenter das E-Rezept im Versorgungsalltag wird, desto mehr Detailfragen stellen sich in den Praxen und Apotheken. Eine davon: Kann der Verordner oder die Verordnerin in der eigenen Software sehen, welches konkrete Präparat der Patient oder die Patientin auf Vorlage eines E-Rezepts in der Apotheke erhalten hat? Da dies offenbar viele Apothekenmitarbeitende besonders interessiert, hakte die DAZ bei der Gematik nach.

Die Antwort fällt kurz und eindeutig aus: „Ärztinnen bzw. Ärzte können derzeit beim E-Rezept nicht einsehen, ob und welches Präparat abgegeben wurde“, schreibt eine Gematik-Sprecherin. Perspektivisch ist jedoch vorgesehen, dass die Dispensierdaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden und die Praxis mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten auf diesem Weg an die entsprechende Information gelangt. „Über die Medikationsliste in der ePA für alle soll dies ab 2025 möglich sein, sofern Patient:innen einer Praxis den Zugriff gewähren.“

Keine Änderung im Vergleich zum Muster 16

Aktuell ergeben sich in diesem Punkt also aus der E-Rezept-Einführung keine Änderungen – denn auch beim Muster-16-Rezept wird die Ärztin oder der Arzt nicht darüber in Kenntnis gesetzt, welches Präparat die Apotheke auf Vorlage des Rezepts abgegeben hat.


Christina Grünberg (gbg), Apothekerin, Betriebswirtin (IWW), DAZ-Redakteurin
cgruenberg@daz.online


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