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Rechtsanspruch auf Papier
Anspruch auf Ausdruck des E-Rezept-Tokens: Wo steht das eigentlich?
Es gibt derzeit mehrere Wege, E-Rezepte einzulösen. Einer davon ist der Ausdruck des Tokens, der dann in der Apotheke gescannt wird. Nicht wirklich digital, aber für manche Personen sicher hilfreich. Ob ausgedruckt wird oder nicht, entscheidet übrigens nicht die Arztpraxis, sondern die Patient*innen. Die haben nämlich laut SGB V einen Rechtsanspruch auf den Ausdruck.
E-Rezepte bzw. deren Token auf Paper auszudrucken, klingt im ersten Moment widersinnig – typisch Digitalisierung Made in Germany. In puncto Arzneimitteltherapiesicherheit hat der Ausdruck des Tokens aber Vorteile. Denn genauso wie beim Muster 16 sehen Patient*innen, was ihnen verordnet wurde und können ggf. gleich noch in der Arztpraxis auf Fehler hinweisen, wie zum Beispiel eine falsche Wirkstärke.
Werden E-Rezepte durch Stecken der Versicherungskarte in der Apotheke abgerufen, geht das nicht. Zudem stört es manche Patient*innen, „nichts in der Hand zu haben“. Auch hier hilft der Ausdruck.
Wird die Gematik-App verwendet, neben dem Papierausdruck der zweite von Anfang an vorgesehene Einlöseweg, gibt es zwar ebenfalls Transparenz bezüglich der verschriebenen Präparate. Die wird aber bekanntermaßen kaum genutzt.
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Die Arztpraxen waren von Anfang an nicht begeistert, Token auszudrucken. Sie klagen über Papier- und Druckkosten. Immer wieder hört man, dass trotz explizitem Wunsch kein Ausdruck erstellt wird. Allerdings haben Patient*innen einen Anspruch darauf. Festgehalten ist das in § 360 Abs. 9 SGB V. Dort heißt es:
„Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringern [Ärzten und Zahnärzten] sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen. [...]“
Auch in der Heimversorgung werden Ausdrucke (oder noch Muster 16) genutzt, um Rezepte von der Arztpraxis in die Apotheke zu bekommen. Später mal soll das über KIM laufen – von der Praxis ins Heim und von dort automatisch an die Apotheke. Es fehlt aber noch an der flächendeckenden KIM-Infrastruktur.
Angesichts des TI-Ausfalls am vergangenen Mittwoch, der zum Glück schnell vorüber war, hat der Token-Ausdruck noch einen weiteren Vorteil, weil man eben ohne TI sehen kann, was verordnet wurde. Zwar ist der Ausdruck kein Dokument und daher eine Abgabe eines Arzneimittels nur gegen dessen Vorlage eigentlich nicht zulässig. Aber immerhin ließe sich abschätzen, ob die Abgabe des verordneten Arzneimittels warten kann, bis alles wieder läuft oder man andere Wege gehen muss, um die Patient*innen zu versorgen.
9 Kommentare
Digitalisierung auf deutsche Art
von Marlies am 14.03.2024 um 12:33 Uhr
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Arzt verweigert Token-Druck
von Nadine am 27.02.2024 um 8:52 Uhr
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AW: Arzt verweigert Token-Druck
von Marlies am 14.03.2024 um 12:27 Uhr
AW / Kommentar Ralf Kummer
von bikerbuene am 18.02.2024 um 5:35 Uhr
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Papierausdruck
von Karin Ruppelt am 16.02.2024 um 11:33 Uhr
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Ausdruck Token
von Uwe Schönberger am 16.02.2024 um 6:27 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Ausdruck Token
von Ralf Kummer am 16.02.2024 um 22:46 Uhr
AW: Ausdruck Token
von Hans S. am 20.02.2024 um 15:22 Uhr
Anspruch auf Ausdruck des E-Rezept-Tokens: Wo steht das eigentlich?
von Renate Jahn am 15.02.2024 um 22:35 Uhr
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