Primärkassen erklären Friedenspflicht

Hamburg: Kein Retax bei Formfehlern auf Entlass- oder E-Rezepte

Hamburg - 22.02.2024, 15:15 Uhr

(Foto: ABDA)

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Die Primärkassen in Hamburg erklären Friedenspflichten zum Umgang mit Formfehlern bei E-Rezepten und bei Entlassrezepten. Die Regelung bezieht sich auf E-Rezepte, die bis zum 31. März abgerufen werden und auf Entlassrezepte, die bis zum 31. März ausgestellt werden.

Der Umgang mit dem E-Rezept bereitet im Alltag noch immer Schwierigkeiten und schürt Sorgen vor drohenden Retaxationen. Zum speziellen Problem der Berufsbezeichnungen hatte das Bundesgesundheitsministerium die Krankenkassen kürzlich zur Anerkennung einer Friedenspflicht aufgefordert.

Doch es gibt noch viel mehr mögliche Unklarheiten, auch die Probleme im Umgang den widersprüchlichen Vereinbarungen zu Entlassrezepten rücken offenbar bei einigen Krankenkassen ins Bewusstsein. 

Daraufhin haben nun die Primärkassen in Hamburg Friedenspflichten anerkannt und gegenüber dem Hamburger Apothekerverein erklärt, „keine Beanstandungen bei fehlerhaften Angaben, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren“ vorzunehmen. Weiter heißt es von den Primärkassen: „Die Apotheken wirken bei etwaig von den Krankenkassen zum Zwecke der Weiterverarbeitung benötigten Datenkorrekturen mit.“ 

Diese Regelung gelte für Rezepte, die bis zum 31. März 2024 von der Apotheke abgerufen werden. Die Vertragspartner würden sich zeitnah über eine Verlängerung abstimmen.

Friedenspflicht beim Entlassmanagement

Außerdem gibt es eine Friedenspflicht zum Entlassmanagement. Dazu erklären die Primärkassen in Hamburg: „Um die Patientenversorgung im Entlassmanagement zu gewährleisten, verständigen sich die Vertragspartner, dass Beanstandungen aufgrund folgender differierender Angaben nicht zulässig sind:

  • bei fehlerhaftem Kennzeichen
  • bei fehlerhafter Arztbezeichnung oder fehlerhaftem Stempel,
  • bei fehlerhaftem Standortkennzeichen
  • bei fehlender Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR in Personalienfeld und Codierleiste

Diese Regelung gelte für Rezepte mit Ausstellungsdatum vom 1. Januar bis 31.März 2024, soweit der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband nicht vorher eine Einigung zum Entlassmanagement erzielen würden. In diesem Zusammenhang verweist die AOK Rheinland/Hamburg auf ähnliche Erklärungen der Primärkassen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit fehlerhaften E-Rezepten und Entlassrezepten.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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