Freie Bahn für Globuli für Haustiere
Seit gut zwei Jahren gibt es in Deutschland ein eigenes Tierarzneimittelgesetz (TAMG) – zuvor fanden sich die Regelungen zu Tierarzneimitteln neben denen zu Humanarzneimitteln im Arzneimittelgesetz. Europarechtliche Vorgaben machten die Neuordnung nötig.
Doch eine der damals geschaffenen Regelungen landete recht schnell auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts: Nämlich jene, die besagt, wer welche Arzneimittel bei welchen Tieren anwenden darf (§ 50 TAMG). In dieser Vorschrift erstreckte sich der Tierarztvorbehalt nicht nur auf verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, sondern auch auf Humanarzneimittel. Und damit wurden selbst registrierte homöopathische Humanarzneimittel ein ausschließlicher Fall für Tierärztinnen und -ärzten. Das bedeutet im Umkehrschluss: Beispielsweise Tierheilpraktiker*innen und Tierhalter*innen dürfen Haustieren keine Globuli & Co. verabreichen – und wer gegen diese Anwendungsvorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Drei Tierheilpraktikerinnen sahen sich durch diese Regelung in ihrer Berufsfreiheit verletzt – und als Tierhalterinnen auch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie legten Verfassungsbeschwerde ein und hatten damit Erfolg.
Im November 2022 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Tierarztvorbehalt für Human-Homöopathika, die bei Haustieren angewendet werden sollen, tatsächlich für nichtig. Sie bestätigten die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Grundrechtsverletzungen. Seitdem war dieser spezielle Vorbehalt obsolet – auch wenn er sich noch im Tierarzneimittelgesetz befand.
Jetzt ist der Gesetzgeber auch redaktionell nachgezogen. Im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes“, hat er die nötigen Anpassungen vorgenommen. In Kraft getreten sind die neuen Vorgaben am 27. Februar 2024.
In § 50 Abs. 2 Satz 2 TAMG heißt es nun nach der Regelung zum grundsätzlichen Tierarztvorbehalt, dass dieser nicht gilt für „nicht verschreibungspflichtige registrierte homöopathische Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden.“
Wünschen Kunden in der Apotheke Homöopathika für ihr Haustier, ist dies also rechtlich kein Problem.
Überdies wurde das Gesetzgebungsverfahren genutzt, um die Verordnungsermächtigung in § 62 Abs. 2 TAMG neu zu strukturieren und Anpassungen bei Behördenbezeichnungen und Bundesressorts vorzunehmen.