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Ab Juli 2025 sollen auch Betäubungsmittel verpflichtend elektronisch verordnet werden. So ist es gesetzlich vorgesehen. Vor dem bundesweiten Roll-out soll das Ganze in zwei Modellregionen erprobt werden. Dafür ist Oktober 2024 ist der avisierte Starttermin.
Nach dem Muster 16, also dem rosa Rezept, will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Betäubungsmittelverordnungen digitalisieren. Wie auch beim „normalen“ E-Rezept sollen E-BtM-Rezepte zunächst in Modellregionen erprobt werden. Hoffentlich mit größerem Erfolg.
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Die TI-Modellregionen, in denen E-BtM-Rezepte zunächst zum Einsatz kommen sollen, sind Franken und Hamburg und Umgebung, wie das BMG auf Nachfrage der DAZ erklärt. Für Hamburg hat sich ein Konsortium rund um das ÄrzteNetz Hamburg e. V. beworben. Mit dabei sind Arztpraxen, Kliniken und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Partner aus Industrie, von Verbänden und Versicherungen. Hinter der Bewerbung Frankens als Modellregion für digitale Gesundheit steht ein Konsortium bestehend aus der „Bayern Innovativ GmbH“ mit dem Bereich Gesundheit, dem „Medical Valley Europäische Metropolregion Nürnberg (EMN) e. V.“ und der „Monks – Ärzte im Netz GmbH“.
Abschließende Festlegungen und Konzepte für das Testen gibt es laut BMG allerdings noch nicht, weil das E-BtM-Rezept derzeit noch spezifiziert werde.
Referentenentwurf liegt vor
Was es aber bereits gibt, ist ein Referentenentwurf zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Diesen hat das Ministerium vergangene Woche vorgelegt. Damit sollen die Details rund um das E-BtM-Rezept geregelt werden.
Ärztliche und zahnärztliche Personen sollen demnach künftig durch eine einmalige Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung erhalten. Nach der Verordnung steht das BtM-Rezept auf dem E-Rezept-Fachdienst ebenso wie jedes andere Rezept zur Verfügung und kann von den Versicherten auf den üblichen Wegen, also über eine App, mittels elektronischer Gesundheitskarte oder einen Ausdruck mit QR-Code, eingelöst werden. Zudem soll bei jeder elektronischen Verschreibung eine automatisierte Abfrage beim BfArM erfolgen, ob der beziehungsweise die Verschreibende dort registriert ist.
Zwei- statt dreiteilig
Das E-Betäubungsmittelrezept wird nicht mehr wie das bisherige amtliche Formblatt drei-, sondern nur noch zweiteilig sein. Es besteht aus dem E-BtM-Verschreibungsnachweis als elektronischem Betäubungsmittelverschreibungsnachweis und dem E-BtM-Abgabenachweis als elektronischem Betäubungsmittelabgabenachweis. Wie bisher muss der Abgabenachweis drei Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden.
Die Dokumentation der Bestände, wenn sie elektronisch erfolgt, muss derzeit noch monatlich ausgedruckt und überprüft werden. Künftig reicht, dass ein Ausdruck der Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel möglich ist, wenn die zuständige Behörde dies möchte. Dadurch werde sich der Aufwand in den Apotheken verringern, schreibt das BMG in der Begründung seines Referentenentwurfs. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Dokumentation als auch die Prüfung der Nachweisführung langfristig ohne Ausdrucke auskomme.
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