Einigung zum E-Rezept

Apotheken dürfen PZN-Verordnungen trotz fehlender Stückzahl-Angabe beliefern

Berlin - 13.03.2024, 17:50 Uhr

Apotheken dürfen PZN-Verordnungen vorerst auch dann beliefern, wenn die Stückzahl nicht nochmals explizit angegeben ist. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)

Apotheken dürfen PZN-Verordnungen vorerst auch dann beliefern, wenn die Stückzahl nicht nochmals explizit angegeben ist. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)


Wenn im elektronischen Verordnungsdatensatz die Angabe der Stückzahl oder Normgröße fehlt, gleichzeitig aber eine eindeutige Pharmazentralnummer angegeben ist, dürfen Apotheken diese E-Rezepte vorerst beliefern. Darauf haben sich DAV und GKV-Spitzenverband geeinigt, heißt es in einem Rundschreiben aus Schleswig-Holstein. Hintergrund ist offenbar ein systematischer Fehler in den Praxissoftware-Systemen.

Das E-Rezept ist inzwischen fester Bestandteil im Apothekenalltag. Doch mit der großen Anzahl elektronischer Verordnungen tauchen auch immer wieder Detailfragen in den Offizinen auf – insbesondere, da in vielen Fällen noch nicht klar ist, wie die Krankenkassen ihre Retax-Praktiken an die neuen Gegebenheiten anpassen werden.

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In der Folge müssen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sich immer wieder dazu verständigen, wie mit bestimmten E-Rezept-bezogenen Problemen umzugehen ist. Zumindest für eine Konstellation scheint das jetzt geglückt zu sein: Fehlt im E-Rezept-Datensatz die Angabe der Stückzahl oder Normgröße, ist aber eine eindeutige Pharmazentralnummer angegeben, dürfen Apotheken die Verordnung vorerst trotzdem beliefern, ohne eine Retaxation zu befürchten.

Ist die Angabe einer PZN eindeutig?

„Gemeinsam mit dem GKV-SV hat der DAV diskutiert, wie mit Verordnungen von Arzneimitteln umzugehen ist, die weder mit einer Normgröße gemäß der Packungsgrößenverordnung noch mit einer Stückzahl im elektronischen Verordnungsdatensatz versehen sind, denen aber eine eindeutige Pharmazentralnummer im elektronischen Verordnungsdatensatz (Verordnungskategorie PZN Verordnung) zugeordnet ist“, schreibt der Apothekerverband Schleswig-Holstein (AVSH) in einem aktuellen Rundschreiben. Denn: „Nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen liegt in diesen Fällen eine unklare Verordnung vor.“

Fehler in den Praxisverwaltungssystemen

Lösen lässt sich dieses Problem derzeit wohl nicht ohne Weiteres, wie aus dem Rundschreiben hervorgeht. „Es scheint sich um systematische Fehler im PVS der Ärzte zu handeln, die nicht durch eine Neuausstellung eines E-Rezeptes behoben werden können.“ Sorgen müssen sich die Apothekerinnen und Apotheker deswegen jedoch nicht: Den Angaben zufolge werden die Kassen solche PZN-Verordnungen zunächst als eindeutig akzeptieren. „Mit dem GKV-SV wurde nun vereinbart, dass, bis diese systematischen Fehler behoben sind, die eindeutige PZN zur Bestimmung der Menge als leitend bzw. führend anzusehen ist und in diesen Fällen trotz fehlender Normgröße bzw. Stückzahl das E-Rezept beliefert werden kann.“


Christina Grünberg (gbg), Apothekerin, Betriebswirtin (IWW), DAZ-Redakteurin
cgruenberg@daz.online


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1 Kommentar

Selbst ohne PZN und Mengenangeberei

von Andreas P. Schenkel am 14.03.2024 um 19:16 Uhr

Und "Amoxicillin Tab 1000 mg" (ganz ohne PZN und ganz ohne Menge) ließe sich doch dennoch mit einer N1-Packung abgeben und abrechnen, da aufgrund § 2 Abs. 4 AMVV die kleineste Packung als verschrieben gilt. Oder wurde das in diesen ominösen Vereinbarung entgegen der AMVV (immerhin einer Bundesverordnung) wirklich zu einer "unklaren Verordnung" umgedeutet? Dies wäre dann aber eine äußerst ungeschickliche Eselei ersten Ranges! Um es mal - tief durchatmend - äußerst höflich auszudrücken

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