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Heimversorgung: Welche Aufgaben können PTA und PKA übernehmen?

Berlin - 14.03.2024, 17:50 Uhr

Iris Milek vom Deutschen Apotheker Verlag im Gespräch mit Apothekerin Manuela Queckenberg, die zugeschaltet wurde. (Foto: Moritz Hahn / DAZ)

Iris Milek vom Deutschen Apotheker Verlag im Gespräch mit Apothekerin Manuela Queckenberg, die zugeschaltet wurde. (Foto: Moritz Hahn / DAZ)


Die Apotheke versorgt ein Senioren- oder Pflegeheim: Welche Aufgaben müssen Apothekerinnen und Apotheker erledigen, was dürfen PTA übernehmen und gibt es auch Einsatzmöglichkeiten für PKA? Apothekerin Manuela Queckenberg erklärte bei der Online-Interpharm-Veranstaltung Heimversorgung kompakt, wie PTA und PKA approbierte Kolleginnen und Kollegen entlasten können.

Heimversorgung – das muss einfach klappen. Übernimmt eine Apotheke die Versorgung von Pflege- oder Seniorenheimen, muss sie auch verlässlich dafür sorgen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre benötigten Arznei- und Hilfsmittel reibungslos erhalten. Doch damit nicht genug: § 12a des Apothekengesetzes regelt, dass auf die Apotheke neben der Versorgung mit Arzneimitteln auch andere Aufgaben und Pflichten zukommen, wenn sie mit dem Heim einen Versorgungsvertrag schließt: Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner und Pflegekräfte, Prüfung der Vorräte durch Begehungen, Schulungen sowie Dokumentations- und Datenschutzpflichten. Teilweise vereinbaren Apotheke und Heim weitere „Leistungen“, wie das Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln. Nicht alle Aufgaben müssen Apothekerinnen und Apotheker bewerkstelligen. Wo und wie können PTA und PKA bei Heim- und Spezialbelieferungen unterstützen?

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Auch bei der Heimversorgung gilt der Grundsatz, dass nur pharmazeu­tisches Personal pharmazeutische Tätigkeiten ausführen darf. Führen PTA, PTA-Praktikanten und PhiP (Pharmazeuten im Praktikum) pharmazeutische Tätigkeiten aus, muss eine Apothekerin oder ein Apotheker diese beaufsichtigen, nicht-pharmazeutisches Personal kann lediglich unterstützen. Das PTA-Reformgesetz hat allerdings berufserfahrene PTA (mindestens drei Jahre in Vollzeit) mit gültigem Fortbildungszertifikat (und „gut“ im Examen) von der apothekerlichen Aufsicht zumindest bei bestimmten Aufgaben entbunden (nicht bei der Herstellung von Parenteralia, bei der Abgabe von Betäubungsmitteln und Einzelimporten § 73 AMG, der Belieferung von T-Rezepten, stellen/verblistern von Arzneimitteln).

Zur Erinnerung: Was sind pharmazeutische Tätigkeiten?

Nach § 1a Apothekenbetriebsordnung zählt als pharmazeutische Tätigkeit:

  • die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
  • die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln,
  • die Abgabe von Arzneimitteln,
  • die Information und Beratung über Arzneimittel,
  • die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittel­risiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern oder zu versorgenden Einrichtungen,
  • das Medikationsmanagement.

Bei der Arzneimittelversorgung – vom Organisieren und Bearbeiten der Rezepte sowie der Bestellung der Arzneimittel, deren Vorbereitung zur Abgabe und der Abgabe mit anschließendem Abpacken und Liefern – sieht Apothekerin Queckenberg PKA vor allem im Bestellprozess sowie bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe. Bei Letzterem könnten PKA etwa die Beschriftung der Arzneimittel übernehmen sowie Begleitscheine zur Dokumentation, wie bei BtM, bereitlegen.

Wann darf eine PTA „beraten“ und „informieren“?

Wie sieht es bei der Information und Beratung zu Arzneimitteln aus? Beraten werden müssen sowohl die Bewohner*innen als auch das pflegende Personal – zum Arzneimittel an sich und im Speziellen möglicherweise auch zur Teilbarkeit oder Sondengängigkeit dessen bei Schluckstörungen. „Die ­Information und Beratung muss durch den Apotheker erfolgen“, erklärt ­Queckenberg. Allerdings könne der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin diese Aufgabe auch an PTA übertragen, wenn die Approbierten dies und den Rahmen schriftlich oder elektronisch festlegen, sagt die Fachapothekerin für Allgemeinpharmazie und geriatrische Pharmazie. Gesetzlich regelt das der § 20 der Apothekenbetriebsordnung. Dem Apotheker vorbehalten sei jedoch das Medikationsmanagement mit Fragen zur Plausibilität, Interaktionschecks, Prüfung auf Kontraindikationen und etwaiger Rücksprache mit Ärzten sowie der Kommunikation der Rücksprache­ergebnisse an die Pflege. Auch sieht Queckenberg bei Vorträgen und Schulungen in Heimen und bei Ärzten „sinnvollerweise“ Apothekerinnen und Apotheker.

 Apothekerin Manuela Queckenberg musste aufgrund des Bahnstreiks online zugeschaltet werden.

Was ist mit der Prüfung der Arzneimittelvorräte im Heim – funktioniert der Kühlschrank, stimmen die Kühltemperaturen und sind diese ordnungsgemäß dokumentiert, stimmen die BtM-Bestände? Dürfen PTA und PKA hierbei Apotheker unterstützen? „Das muss zweimal jährlich geprüft werden, und das geschieht durch pharmazeutisches Personal – also Apotheker oder PTA“, erklärt Manuela Queckenberg. Angehörige beider Berufsgruppen könnten hierfür eingesetzt werden. Sollten PTA diese Aufgaben übernehmen, dann hebt Queckenberg vor allem auch den „kommunikativen“ Vorteil hervor: Kennen sich die Pflegekräfte und die PTA nicht nur vom Telefon, sondern persönlich, dann trägt das sehr viel zum „guten Mit­einander“ von Heim und Apotheke bei.

Was ist mit der Verblisterung von Arzneimitteln?

„Verblisterung ist eine Arzneimittelherstellung, klassisch also eine pharmazeutische Tätigkeit“, erinnert Queckenberg, wodurch der Schwerpunkt dieser Dienstleistung – mit dem Einpflegen der Medikationsdaten, der Medikationsanalyse, der Kommunikation mit Arzt und Pflege, dem Erstellen der Blistermedikationspläne, dem Versenden der Blisteraufträge sowie der Herstellung, Prüfung und Freigabe der Blister – beim pharmazeutischen Personal liege. Wichtig ist, dass die Freigabe der Blister ausschließlich durch Apotheker erfolgt. Nur in einem Punkt könnten PKA hier unterstützen, wenn es um die Entblisterung der Arzneimittel gehe. Queckenberg überlegt jedoch, dass der „großteils automa­tisierte“ Blisterprozess mittlerweile eher einem Umfüllen, denn einer Herstellung entspreche. Ändert sich also irgendwann diese Definition, wird auch der Einsatzbereich von PKA breiter. Jedoch: „Stand jetzt ist das nicht möglich“, erklärt die Apothekerin.

Die liebe Dokumentation

Einsatzmöglichkeiten für pharmazeutisch-kaufmännische Assistentinnen und Assistenten ergeben sich laut Queckenberg auch im Bereich der Dokumentation und des Datenschutzes. Hier könnten PKA das Abheften und Sortieren der Versorgungsverträge und der Einwilligungen zur Datenerhebung/-speicherung in der Kundendatei übernehmen.

Insgesamt halte die Heimversorgung „einen bunten Blumenstrauß“ an Einsatzmöglichkeiten bereit, insbesondere PTA hätten eine „große und wichtige Position“. Für PKA sei dies ebenfalls ein „interessanter Arbeitsbereich“ und könne sicher auch zum Attraktivitätsgewinn der Apotheke als Arbeitgeber beitragen, schließt die Referentin.

Den Vortrag im Video-Archiv

Sie ärgern sich, dass Sie Manuela Queckenbergs Vortrag „Gut organisiert ist halb gewonnen: PTA und PKA als Unterstützung bei der Heim- und Spezialbelieferung“ bei der Interpharm verpasst haben? Auch jetzt können Sie die Veranstaltung noch „nachbuchen“ und die Aufzeichnung im Videoarchiv bis zum 30. April 2024 auf www.interpharm.de anschauen.


Celine Bichay, Apothekerin, Redakteurin DAZ
redaktion@daz.online


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