Arzneimittelverschreibungsverordnung

Kein Rezept ohne Adresse und Telefonnummer – Ministerium schärft AMVV nach

Berlin - 19.03.2024, 15:15 Uhr

Nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums müssen Rezepte künftig generell Adresse und Telefonnummer der verschreibenden Person umfassen, auch wenn diese nicht in einer Praxis oder Klinik arbeitet. (Foto: ABDA)

Nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums müssen Rezepte künftig generell Adresse und Telefonnummer der verschreibenden Person umfassen, auch wenn diese nicht in einer Praxis oder Klinik arbeitet. (Foto: ABDA)


Auch Human-, Tier- und Zahnärztinnen und -ärzte, die nicht in einer Praxis oder Klinik arbeiten, sollen künftig ihre Kontaktdaten auf Arzneimittelverordnungen angeben müssen. Eine entsprechende Änderungsverordnung zur AMVV hat das Bundesministerium für Gesundheit jetzt dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.

Wollen Human-, Tier- und Zahnärztinnen und -ärzte Arzneimittel verordnen, sollen sie künftig zwingend eine Adresse und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme auf dem Rezept angeben müssen – auch wenn sie nicht in einer Klinik oder Praxis arbeiten. Das geht aus einem Entwurf zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hervor, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kürzlich dem Bundesrat zugeleitet hat. Über eine Anpassung des § 2 Absatz 1 Nr. 1 AMVV will es klarstellen, dass gegebenenfalls entweder die Daten der sonstigen Gesundheitseinrichtung anzugeben sind, in der die verschreibende Person tätig ist, oder deren Privatadresse und -telefonnummer.

Derzeit umfasst die genannte Norm lediglich die „Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“. Diese Formulierung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers künftig wie folgt lauten:


„(1) Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme (…)“

§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AMVV (neu)


Im GKV-Bereich dürfte die Neuregelung eher selten zum Tragen kommen – sie wird wohl vor allem Privatrezepte betreffen.

Rizatriptan 5 mg soll rezeptfrei werden

Darüber hinaus will der Verordnungsgeber mit der vorliegenden Änderungsverordnung zur AMVV unter anderem das Migränemittel Rizatriptan aus der Verschreibungspflicht entlassen. Rezeptfrei erhältlich sein soll es demnach „zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach ärztlicher Erstdiagnose einer Migräne, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 10 mg je Packung“. Auch das Antihistaminikum Olopatadin zur Anwendung am Auge bei Erwachsenen soll demnach künftig ohne Rezept erhältlich sein, sofern das Arzneimittel nicht von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassen ist.

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Christina Grünberg (gbg), Apothekerin, Betriebswirtin (IWW), DAZ-Redakteurin
cgruenberg@daz.online


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