Cannabisgesetz

Cannabis kein BtM mehr – was heißt das für die Fertigarzneimittel?

26.03.2024, 13:45 Uhr

Auch Sativex ist künftig kein Betäubungsmittel mehr. (Foto: IMAGO / BSIP)

Auch Sativex ist künftig kein Betäubungsmittel mehr. (Foto: IMAGO / BSIP)


Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes – geplant ist das für den 1. April – sind Cannabis und Dronabinol keine Betäubungsmittel mehr. Die Position wird aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen. Doch was heißt das für die Fertigarzneimittel Sativex und Canemes?

In der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) „verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ sind die Wirkstoffe gelistet, die in der Apotheke nur auf ein Betäubungsmittelrezept hin abgegeben werden dürfen und dort auch besonders gesichert aufbewahrt und dokumentiert werden müssen. 

Das kürzliche verabschiedete Cannabisgesetz sieht vor, die Positionen „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ sowie „Dronabinol“ in dieser Anlage III zu streichen. Die Änderung soll zum 1. April unter Dach und Fach sein, so ist zumindest der Plan. Cannabisblüten, Extrakte, Dronabinol und Co. fallen dann nicht mehr unter das BtMG. Für Apotheken bedeutet das vor allem weniger Bürokratie. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) zeigte sich daher gegenüber der DAZ „hocherfreut“, dass der Bundesrat das Gesetz hat passieren lassen. Der nun wegfallende Dokumentationsaufwand sei eine große Erleichterung für die Apotheken. Dass auch der BtM-Zuschlag passé ist, fällt für Neubaur weniger ins Gewicht. Diese 4,26 Euro hätten den tatsächlichen bürokratischen Aufwand ohnehin keinesfalls abgebildet. Auch Arztpraxen, in denen Medizinalcannabis verordnet wird, dürften erfreut sein, dass der Aufwand mit dem dreiteiligen amtlichen Formblatt dann wegfällt.

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Ebenfalls aus der BtM-Pflicht fällt das Fertigarzneimittel Sativex. Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Nachfrage der DAZ erklärt, handelt es sich bei Sativex um ein Gemisch aus zwei Dickextrakten aus Cannabis. Bei Streichung der Position Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz werde Sativex nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft.

Nabilon bleibt BtM

Anders ist die Lage bei Canemes mit Wirkstoff Nabilon. Bei Nabilon handele es sich um ein vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid, so das BfArM. Eine Streichung der Position „Nabilon“ in Anlage III BtMG sei im Cannabisgesetz nicht vorgesehen. Somit bleibe Nabilon ein Betäubungsmittel.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Mehr Rezepturaufwand?

von shorafix am 26.03.2024 um 18:41 Uhr

Für uns Apotheker könnte es einen zusätzlichen defizitären Rezepturaufwand bedeuten wenn nun Cannabis Rezepturen nicht mehr unter das BtM-Gesetz fallen. Die Prüfungen auf Identität und die anschließende Herstellung sind aufwendig und decken voraussichtlich nicht die Kosten. Fazi: Sativex darf nun auch in einen nicht verschließbaren Kühlschank, aber Rezepturen bleiben aufwendig und teuer.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Mehr Rezepturaufwand

von Mike der Trainer am 02.04.2024 um 15:41 Uhr

Rezepturen aufwändig? Höchstens Dronabinol-Kapseln. Seitdem es die fertigen Lösungen gibt, ist das mit den Tropfen doch kein Arbeitsaufwand mehr. Und die Blüten sind halt zu prüfen, aber der Aufwand hält sich auch noch in Grenzen. Ein Verlustgeschäft ist es für uns in diesem Fall jedenfalls noch nicht.

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