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Nach Inkrafttreten des Cannabisgesetz
Cannabis auf BtM-Rezept: Drohen bald Retaxationen?
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes, voraussichtlich ab 1. April, werden Cannabisblüten und Dronabinol nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und dürfen demnach nicht mehr auf BtM-Rezept verordnet werden. Verschreibungen müssen dann auf Muster 16 bzw. elektronisch erfolgen. Drohen Apotheken künftig Retaxationen, wenn sie Cannabis weiterhin auf BtM-Rezept abgeben?
Seit vergangenem Freitag ist das Cannabisgesetz in trockenen Tüchern. Der Bundesrat hat es trotz großer Diskussionen im Vorfeld beschlossen, der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Zum 1. April soll das Gesetz nun, wenn es bis dahin ausgefertigt und veröffentlicht ist, in Kraft treten. Auch für die Apotheken hat es unmittelbare Auswirkungen. Denn Medizinalcannabis und Dronabinol gelten dann nicht mehr als Betäubungsmittel. Die entsprechenden Positionen in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes werden gestrichen. Für die Apotheken bedeutet das auf jeden Fall weniger Bürokratie. Dass auch der BtM-Zuschlag passé ist, fällt für Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) weniger ins Gewicht. Diese 4,26 Euro hätten den tatsächlichen bürokratischen Aufwand ohnehin keinesfalls abgebildet.
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Neubaur weist allerdings auf eine mögliche Retaxgefahr in einer kurzen Übergangszeit hin: Sollte das Gesetz tatsächlich rechtzeitig verkündet werden und am 1. April in Kraft treten, so könnte der Fall auftreten, dass eine Apotheke Anfang April ein BtM-Rezept bekommt, das noch im März kurz vor Ostern ausgestellt wurde. Das BtM-Rezept ist ohnehin nur sieben Tage gültig – aber befindet man sich in dieser Frist, sollte die Apotheke von der Arztpraxis ein neues (E-)Rezept anfordern, rät Neubaur. Denn die Vorgaben für BtM-Rezepte sind klar: Dort muss zumindest ein Betäubungsmittel (ggf. zusätzlich eine begleitende Medikation) verordnet sein.
AOK BaWü sagt Retaxverzicht zu
Zumindest von der AOK Baden-Württemberg haben die Apotheken in dieser Sache aber nichts zu befürchten. Für eine Übergangszeit von vier Wochen werden in diesen Fällen keine Retaxationen vorgenommen, erklärt ein Sprecher gegenüber der DAZ. Nach seinem Kenntnisstand erarbeite der GKV-Spitzenverband hierzu auch ein abgestimmtes Vorgehen, das in Kürze veröffentlicht werden sollte.
Auch das BfArM, bei dem die Bundesopiumstelle angesiedelt ist, ist der Ansicht, dass die Patientenversorgung im Vordergrund stehen soll – entsprechend lautet die Empfehlung der Behörde, auch Patienten mit BtM-Rezept zu versorgen. Wobei der Sprecher einräumen muss: Wie die Krankenkassen in einem solchen Fall vorgehen würden, darauf hat das BfArM keinen Einfluss.
Wer also auf Nummer sicher gehen will, so lange es keine Infos über ein abgestimmtes Vorgehen gibt, sollte also auf jeden Fall die Ärztin oder den Arzt um ein neues, „normales“ (E-)Rezept bitten.
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