Wegfall des BtM-Status

Droht bei Cannabis das PZN-Chaos?

Stuttgart - 28.03.2024, 07:00 Uhr

Medizinalcannabis gilt ab 1. April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel. Das hat Folgen. (Foto: IMAGO / epd)

Medizinalcannabis gilt ab 1. April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel. Das hat Folgen. (Foto: IMAGO / epd)


Wenn Medizinalcannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, müssen Blüten, Extrakte und Co. wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel auch elektronisch verordnet werden. Allerdings ist ein Teil der Sonder-PZN fürs E-Rezept nicht nutzbar. Wie eine Lösung aussehen könnte, ist noch unklar.*

Nachdem das Cannabisgesetz am gestrigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steht nun fest: Ab Ostermontag dürfen nicht nur Erwachsene legal Cannabis konsumieren, es werden auch Cannabis und Dronabinol in der Apotheke ihren Betäubungsmittelstatus verlieren. Folglich dürfen sie nicht mehr auf dem dreiteiligen Formblatt, das die Bundesopiumstelle ausgibt, verordnet werden. Medizinalcannabis gibt es dann ganz „normal“ auf E-Rezept oder ersatzweise auf Muster 16. 

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Allerdings sind nicht alle Sonder-PZN für die Abrechnung von Cannabis für E-Rezepte verwendbar. Sie wurden neben anderen Sonderkennzeichen (SOK) für die Anwendung im E-Rezept-Kontext gesperrt und können nur für Papierrezepte genutzt werden. Die ABDATA hat Ende Februar darüber informiert. 

Vier der gesperrten Sonder-PZNs betreffen Cannabis-Produkte: 

06460754 - Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4, (wird z.B. für die Abfüllung von Cannabisextrakten verwendet)

06461446  - Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen nach Ziffer 4.4

06461423 - Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4

06460671 - Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hatte es keine Relevanz, weil es sich um BtM handelte und E-Rezepte somit nicht infrage kamen. Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes wird sich die Lage ändern. Werden Cannabisblüten aus deutschem Anbau oder Extrakte zur Abfüllung auf E-Rezept verordnet, gibt es keine passende Sonder-PZN. 

Wie kann die Lösung aussehen?

Gelöst werden könnte das Problem, indem auf Muster 16 verordnet wird. Alternativ könnte auch die „normale“ Rezeptur-PZN zum Einsatz kommen. Hier ist aber unklar, ob die Kassen dies akzeptieren. Eine Empfehlung des DAV steht noch aus.

Immerhin dürfen die drei häufigsten Rezeptur-PZN auch fürs E-Rezept verwendet werden. Bei ihnen sollte es also keine Probleme geben, wenn entsprechende E-Verordnungen vorliegen – es handelt sich um die folgenden:

06460665 - Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen nach Ziffer 4.4

06460694 -  Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4

06460748 -  Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen nach Ziffer 4.4)

Ob es für die vier nicht-E-Rezept-tauglichen SOK neue E-Rezept-SOK geben wird, ist – Stand heute – nicht klar.

 

*Anmerkung der Reaktion vom 28. März 2024, 10:35 Uhr: Mittlerweile ist klar: Die oben genannten Sonder-PZN sind jetzt auch für E-Rezepte zugelassen. Hier erfahren Sie mehr. 

 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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