Im Artikelstamm

Cannabis noch als BtM gelistet

Seit dem gestrigen Montag ist das Cannabisgesetz in Kraft. Dronabinol und Medizinalcannabis fallen somit nicht mehr unter die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Allerdings sind alle Cannabis- und 
Dronabinol-Produkte im ABDA-Artikelstamm noch als BtM gekennzeichnet. 

Cannabis noch als BtM gelistet

Die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken war das Projekt der Ampelregierung. Nun ist sie in trockenen Tüchern. Nachdem der Bundesrat vorletzte Woche das Cannabisgesetz passieren ließ und es am Gründonnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es wie geplant am 1. April in Kraft getreten. Mit der Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken haben Apotheken zwar nichts zu tun, Auswirkungen hat das Gesetz aber dennoch: Medizinalcannabis und Dronabinol sind keine Betäubungsmittel mehr. Sie jetzt also auf einem „normalen“ beziehungsweise E-Rezept zu verordnen. 

Allerdings sind laut ABDATA alle Cannabis- und Dronabinol-Produkte im ABDA-Artikelstamm noch als Betäubungsmittel (BtM) gekennzeichnet. Hintergrund ist die kurzfristige Veröffentlichung des Cannabisgesetzes beziehungsweise die lange Vorlaufzeit für Änderungen. Die Ummeldung durch die Anbieter bei der IFA ist laut ABDATA daher erst zum 1. Mai 2024 möglich. 

Es sei unklar, ob alle Praxisverwaltungssysteme (PVS) der Ärzte eine Verordnung von in der Software als BtM gekennzeichneten Cannabisprodukten auf „normalem“ (E-)Rezept ermöglichen, heißt es. Sollten Fälle auftreten, bei denen ein bestimmtes PVS keine „normalen“ (E-)Rezepte mit Cannabisrezepturen ausstellen kann, bittet der Deutsche Apothekerverband (DAV) die betroffenen Apotheken um eine Mitteilung an ihn. Der GKV-Spitzenverband hat laut DAV in diesem Fall eine kurzfristige Lösungsfindung zugesagt. 

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