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Ausstelldatum vor dem 1. April
Dürfen Cannabisverordnungen auf BtM-Rezept noch beliefert werden?
Seit gestern gelten Cannabis und Dronabinol nicht mehr als Betäubungsmittel und dürfen daher nicht mehr auf BtM-Rezepten verschrieben werden. Doch wie ist mit Verordnungen umzugehen, die vor dem 1. April ausgestellt wurden? Die ABDATA informiert jetzt die Softwarehäuser, wie sich der GKV-Spitzenverband zu dieser Frage positioniert.
Das Ringen um die Legalisierung von Genusscannabis hat sich lange gezogen – am Ende ging es dann aber doch ganz schnell: Erst am vergangenen Mittwoch unterzeichnete Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) das sogenannte Cannabisgesetz. Da Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier derzeit im Osterurlaub ist, übernahm die amtierende Bundesratspräsidentin als seine Vertreterin diese Aufgabe, damit das Gesetz wie geplant am gestrigen 1. April 2024 in Kraft treten konnte.
BtM-Gebühr entfällt für Cannabis und Dronabinol
Auch wenn die Apotheken nicht als Abgabestellen für Genusscannabis vorgesehen sind, hat die Neuregelung doch Konsequenzen für sie: Da Cannabis und Dronabinol nun nicht mehr als Betäubungsmittel gelten, dürfen sie – zumindest separat – nicht mehr auf BtM-Rezepten verordnet werden. Folglich entfällt auch die BtM-Gebühr, die Apotheken bisher beim Beliefern von Cannabis- und Dronabinol-Verschreibungen erheben durften.
In der Praxis stellen sich jetzt nach dem kurzfristigen Inkrafttreten des Cannabisgesetzes einige Detailfragen. Für Irritationen sorgt etwa, dass die Substanzen in den Warenwirtschaftssystemen weiterhin als Betäubungsmittel gelistet sind, wie die DAZ bereits berichtete. Hintergrund ist die lange Vorlaufzeit für Änderungen im Artikelstamm: Die Ummeldung durch die Anbieter bei der IFA ist laut einem Schreiben der ABDATA an die Softwarehäuser daher erst zum 1. Mai 2024 möglich.
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Ungeachtet dessen müssen Ärztinnen und Ärzte Cannabis und Dronabinol seit gestern auf einem Muster-16-Formular oder per E-Rezept verordnen. Doch wie sollen Apotheken mit Verschreibungen umgehen, die vor dem 1. April auf BtM-Rezept ausgestellt wurden und jetzt erst zur Belieferung vorgelegt werden? Dazu hat sich der GKV-Spitzenverband jüngst gegenüber dem Deutschen Apothekerverband positioniert, informiert ABDATA.
Demnach sollten Apotheken keine Retaxationen zu befürchten haben. „Wir gehen davon aus, dass die bis zu dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf einem BtM-Rezept ausgestellten Verordnungen für Cannabis und Dronabinol von den Apotheken auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes noch zu beliefern sind und nicht retaxiert werden“, heißt es vonseiten des GKV-Spitzenverbands. Zu betonen ist jedoch, dass der Verband lediglich Empfehlungen aussprechen kann – wie die Kostenträger mit der Situation umgehen werden, entscheidet jede Kasse selbst. Zu beachten sei jedoch in jedem Fall, dass BtM-Rezepte nur eine Gültigkeit von sieben Tagen besitzen und keine BtM-Gebühr mehr zu erheben ist, betont der GKV-Spitzenverband.
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