Neue Gesetzeslage

Dürfen Zahnärzte Cannabis verordnen?

Berlin - 11.04.2024, 10:45 Uhr

Zahnärztinnen dürfen kein medizinisches Cannabis verordnen.  (Foto: Drobot Dean /AdobeStock)

Zahnärztinnen dürfen kein medizinisches Cannabis verordnen.  (Foto: Drobot Dean /AdobeStock)


Seit 1. April ist Medizinalcannabis kein Betäubungsmittel mehr. Mit Blick auf die geänderte Rechtslage stellt sich den Apotheken nun die Frage, ob auch Zahnärztinnen und -ärzte Cannabis verordnen dürfen. Die Antwort ist eindeutig. 

Auf kaum ein Vorhaben konnten sich die Ampel-Partner so schnell einigen wie auf die Legalisierung von Genusscannabis für Erwachsene. Die Details zu klären, dauerte zwar etwas länger – aber am 1. April war es so weit. Seither gilt auch Medizinalcannabis nicht mehr als Betäubungsmittel. Das hat Konsequenzen für die Apotheken: Ärztinnen und Ärzte müssen nun statt eines Betäubungsmittelrezepts das Muster 16 nutzen oder die Verordnung per E-Rezept ausstellen. 

Im Zuge der Umstellung tauchen aktuell noch einige Fragen in den Apotheken auf. Eine davon lautet, ob auch Zahnärztinnen und -ärzte verschreibungsberechtigt sind. Grundsätzlich dürfen Zahnmedizinerinnen und -mediziner nur Arzneimittel verordnen, die in ihrem Fachgebiet zur Anwendung kommen. Konkrete Einschränkungen dieser Vorgabe im Sinne einer Positivliste gibt es nicht, sodass es in den Apotheken immer wieder zu Unsicherheiten kommt, welche Medikamente abgabefähig sind. 

Klare Gesetzeslage

Im Fall von Cannabis hat sich der Gesetzgeber allerdings klar festgelegt: Er schließt in § 3 Absatz 1 Medizinal-Cannabisgesetz explizit Zahnärztinnen und -ärzte sowie Tierärztinnen und -ärzte von der Verschreibung, der Verabreichung und dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch von medizinischem Cannabis aus. 

Wörtlich heißt es:


„Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. (…)“

§ 3 Absatz 1 Medizinal-Cannabisgesetz


Auch der Bezug von Cannabis auf Vorlage eines Arztausweises sei damit ausgeschlossen, betont die ABDA auf Nachfrage der DAZ. Für die Apotheken besteht somit Rechtssicherheit: Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen lediglich Humanmedizinerinnen und -mediziner Medizinalcannabis verordnen und beziehen.


Christina Grünberg, Apothekerin, Redakteurin DAZ (gbg)
cgruenberg@daz.online


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