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Änderung soll mit GVSG kommen
Lauterbach künftig fürs Apothekenhonorar zuständig
Die Zuständigkeit für die Arzneimittelpreisverordnung und somit für das Apothekenhonorar liegt derzeit noch beim Bundesministerium für Wirtschaft. Es ist aber schon seit einer Weile im Gespräch, sie ans Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu übergeben. Das soll nun mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vollzogen werden. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit dem Wochenende vor.
Die Höhe des Apothekenhonorars ist in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. Anders als man zunächst vermuten würde, fällt dieser Bereich allerdings nicht in das Ressort des Bundesgesundheitsministers, sondern obliegt dem Bundeswirtschaftsministerium. Bereits im vergangenen Sommer war bekannt geworden, dass es Gespräche zwischen den Häusern gibt, welches von beiden künftig für die AMPreisV verantwortlich zeichnen soll. Viele gingen davon aus, dass der Wechsel mit der geplanten Apothekenreform vollzogen werden soll.
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Die lässt bekanntermaßen auf sich warten. Die Zuständigkeit fürs Apothekenhonorar wechselt aber trotzdem. Seit vergangenem Wochenende liegt ein weiterer Entwurf für das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vor. Dort heißt es:
„Zudem haben sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Übergang der Verordnungsermächtigung für die Arzneimittelpreisverordnung auf das BMG verständigt.“
Dazu soll § 78 des Arzneimittelgesetzes geändert werden. Aktuell heißt es dort:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3. Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln festzusetzen.
Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.“
Die Wörter „Wirtschaft und Energie“ und „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ sollen nun laut dem vorliegenden Referentenentwurf jeweils gestrichen werden. Mit der Änderung wird die Einigung zwischen den beiden Ministerien nachvollzogen und die Zuständigkeit für etwaige Verordnungsänderungen auf das BMG übertragen.
3 Kommentare
Lauterbach fürs Apothekenhonorar zuständig
von Jürgen Weinberg am 15.04.2024 um 21:07 Uhr
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Warum?
von Torben Schreiner am 15.04.2024 um 12:39 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Warum?
von shorafix am 15.04.2024 um 18:49 Uhr
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