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Bestellung bei einer Versandapotheke
Geburtsdatum darf keine Pflichtangabe sein
Das Geburtsdatum darf keine Pflichtangabe im Bestellprozess einer Versandapotheke sein – das hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen jetzt bestätigt.
Eine in Niedersachsen ansässige Apotheke mit Versanderlaubnis war den Landesdatenschützern bereits vor einiger Zeit wegen ihrer weitreichenden Datenabfrage ins Auge gefallen. Im Januar 2019 untersagte die Behörde ihr, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten.
Gegen diese Anordnung zog die Apotheke vor Gericht. Im November 2021 entschied das Verwaltungsgericht Hannover, dass eine Versandapotheke das Geburtsdatum ihrer Kunden und Kundinnen nicht stets erfragen darf. Werde dieses persönliche Datum unabhängig vom bestellten Produkt als Pflichtangabe erhoben, verstoße dies gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
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Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen diese Entscheidung bestätigt – es hat den Antrag der klagenden Versandapotheke auf Zulassung der Berufung nicht zugelassen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, so das Gericht in Lüneburg. Die Argumente, die die Klägerin vorgetragen hat, um die Erhebung des Geburtsdatums zu rechtfertigen, reichten den Richterinnen und Richtern nicht aus.
Die Apotheke hatte angeführt, die Geschäftsfähigkeit von Kunden und Kundinnen prüfen zu müssen und dass sie eine altersgerechte Beratung vornehmen wolle – doch das fand das Gericht im Detail nicht überzeugend. In seinem Beschluss führt es aus, dass für die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit auch die einfache Abfrage der Volljährigkeit genüge. Was die altersgerechte Beratung betrifft, müsse konsequenterweise das Alter der Person erfragt werden, für die das bestellte Arzneimittel bestimmt ist – denn dies ist nicht zwangsläufig der oder die Besteller:in.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. Januar 2024, Az.: 14 LA 1/24
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