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Arzneimittelverschreibungsverordnung
Das vierte Triptan wird rezeptfrei
Der Bundesrat hat einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zugestimmt und damit den Weg für ein weiteres rezeptfreies Triptan freigemacht: Auch Rizatriptan wird künftig in der Selbstmedikation erhältlich sein. Was ändert sich noch in der AMVV?
Das Bundesgesundheitsministerium hat erneut an der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gefeilt. Am Freitag hat auch der Bundesrat den geplanten Änderungen zugestimmt. Umgesetzt werden insbesondere Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht aus dem Januar und Juli 2023.
Aus der Verschreibungspflicht in die Apothekenpflicht entlassen werden demnach:
- Der Wirkstoff Rizatriptan zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach ärztlicher Erstdiagnose einer Migräne, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 10 mg je Packung.
- Der Wirkstoff Bilastin zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 10 mg je abgeteilter Form, sofern auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Kinder von sechs bis elf Jahren angegeben ist.
- Der Wirkstoff Olopatadin zur Anwendung am Auge zur Anwendung bei Erwachsenen, es sei denn, es handelt sich um ein von er EU-Kommission als verschreibungspflichtig zugelassenes Arzneimittel.
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Ausnahmslos der Verschreibungspflicht unterstellt wird der Wirkstoff Nifuroxazid.
Außerdem werden weitere 53 Positionen neu eingefügt.
Rizatriptan ist damit das vierte rezeptfreie Triptan in Deutschland. Mit Naratriptan wurde 2006 das weltweit erste Triptan rezeptfrei. Es folgten Almotriptan (2009) und Sumatriptan (2021). In allen Fällen ist lediglich ein Behältnis mit zwei Tabletten ohne Rezept erhältlich.
Adresse und Telefonnummer auf jedes Rezept
Eine Änderung erfährt auch 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV. Dabei geht es darum, welche Angaben die Verschreibung bei approbierten ärztlichen Personen enthalten muss, die nicht in einer Praxis, Klinik oder sonstigen Gesundheitseinrichtung tätig sind. In diesem Fall ist künftig ebenfalls die Anschrift der verschreibenden Person auf dem Rezept anzugeben, einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme. Auch wenn die verschreibende Person in einer sonstigen Gesundheitseinrichtung tätig ist, ist als Anschrift die Anschrift der sonstigen Gesundheitseinrichtung einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben. Die Regelung dürfte vor allem Privatrezepte betreffen.
Die ABDA hatte letztere Neuerung im Stellungnahmeverfahren kritisiert. Sie steigere Prüfaufwand und Retaxrisiko für die Apotheke, ohne dass die Arzneimittelsicherheit verbessert werde. Die ABDA hatte vielmehr angeregt, die Änderungsverordnung zu nutzen, um die AMVV fürs digitale Zeitalter fit zu machen. Mit ihren Vorschlägen fand sie aber kein Gehör beim Verordnungsgeber.
Die Verordnung muss nun noch verkündet werden – dann kann sie einen Tag später in Kraft treten.
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