Nach dem 1. Mai

Cannabis auf BtM-Rezept wird weiterhin nicht retaxiert

Stuttgart - 30.04.2024, 13:45 Uhr

Medizinalcannabis auf BtM-Rezept stellt weiterhin keine Retax-Gefahr dar. (Foto: IMAGO / epd)

Medizinalcannabis auf BtM-Rezept stellt weiterhin keine Retax-Gefahr dar. (Foto: IMAGO / epd)


Am 1. Mai endet die Übergangsfrist, in der Cannabis oder Dronabinol-Verordnungen auf BtM-Rezepten von den Kassen nicht beanstandet werden sollten. Nun hat der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen aber mitgeteilt, dass er weiterhin keinen Grund sieht, solche Rezepte zu retaxieren. Diesmal ohne die Angabe einer Befristung. 

Seit 1. April sind Cannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex keine Betäubungsmittel mehr. Sie können also auf E-Rezept bzw. auf Muster 16 verordnet werden. Allerdings ist die Umstellung in der Software noch nicht vollständig erfolgt. Das heißt, die Präparate sind noch als Betäubungsmittel gelistet, weswegen immer noch entsprechende BtM-Rezepte in den Apotheken aufschlagen. Zum 1. Mai sollte die Umstellung in der Software erfolgen.

Übergangsfrist endet eigentlich am 1. Mai

Auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hatten die Kassen sich bereit erklärt, die Verschreibung und Abgabe von Cannabis auf einem BtM-Rezept für einen befristeten Übergangszeitraum zu akzeptieren. Für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen sei es unerheblich, ob über ein Muster-16-Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet werde. 

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Dieser Übergangszeitraum endet aber eigentlich am heutigen Dienstag. Wie geht es nun nach dem 1. Mai weiter? Schließlich gelten die BtM-Cannabis-Rezepte 28 Tage. Sie können also noch weit in den Mai eingelöst werden. Außerdem ist fraglich, ob es mit der Softwareaktualisierung bei allen wie geplant klappt. 

Auf Nachfrage der DAZ beim Deutschen Apothekerverband heißt es, dass die Ummeldungen durch die Anbieter bei der IFA hinsichtlich der Kennzeichnung von Cannabis und Dronabinol bis zum 1. Mai 2024 nicht vollständig erfolgt sein werden. Weiterhin werde noch immer eine Vielzahl von betroffenen Pharmazentralnummern eine Kennzeichnung als Betäubungsmittel im Preis- und Produktverzeichnis ausweisen, so eine Sprecherin. 

Der GKV-Spitzenverband habe daher die Krankenkassen erneut angeschrieben und diesen ohne Angabe einer Befristung mitgeteilt, dass man weiterhin keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehe aus den bereits genannten Gründen.

Im Klartext heißt das, dass Apotheken keine Retaxationen drohen dürften, wenn sie BtM-Rezepte, auf denen Cannabis oder Dronabinol oder Sativex verordnet ist, beliefern. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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