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Deutscher Apothekerverband
Engpasspauschale auch für BG-Rezepte
Auch zulasten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kann die Lieferengpasspauschale abgerechnet werden. Diese Auffassung vertritt der Deutsche Apothekerverband.
Seit vergangenem Sommer können Apotheken im Fall eines Lieferengpasses nach § 129 Abs. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den notwendigen Austausch eine Engpasspauschale von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen. So steht es in § 3 Abs. 1a Arzneimittelpreisverordnung. Für den Austausch von Kinderarzneimitteln der Dringlichkeitsliste (§ 129 Abs. 2b SGB V) gibt es die Pauschale nicht. Und auch für Privatverordnungen taugt § 3 Abs. 1a AMPreisV angesichts des klaren Verweises nicht als Grundlage.
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Doch wie sieht es bei BG-Rezepten aus, die zulasten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gehen? Die Gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. In der Norm zu Arznei- und Verbandmitteln (§ 29 SGB VII) gibt es zwar einen Verweis auf gewisse entsprechend anzuwendende Regelungen im SGB V – allerdings nicht auf § 129 SGB V.
Dennoch ist der Deutsche Apothekerverband (DAV) der Auffassung, dass auch bei BG-Rezepten die Lieferengpasspauschale abgerechnet werden kann. Darüber informiert derzeit die ABDATA die Apotheken-Softwarehäuser. Schließlich enthält der Arzneiversorgungsvertrag zwischen DAV und DGUV einen Verweis auf die Auswahlregelungen des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. Der direkte Verweis auf den noch relativ neuen Absatz 2a fehlt zwar. Dennoch hält der DAV die Abrechnung der Lieferengpasspauschale zulasten der DGUV für vertretbar.
Ebenso sei die technische Abrechenbarkeit gewährleistet, da die Vereinbarung mit der DGUV einen dynamischen Verweis auf die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V und den Technischen Anlagen enthalte. Alle technischen Regeln gälten daher uneingeschränkt auch für die DGUV, heißt es in dem ABDATA-Schreiben.
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