RetaxFall des Monats: Substitution korrekt abrechnen

BtM-Gebühr mehrmals auf einem Rezept?

06.05.2024, 12:45 Uhr

Auf Substitutionsrezepten können Dosen für Sichtbezug und zur Take-home-Versorgung zusammen verordnet werden, sodass mehrere Abgaben des Substitutionsmittels dokumentiert werden müssen. Wie oft darf in diesem Fall die BtM-Gebühr abgerechnet werden? (Foto: DAZ/Alex Schelbert)

Auf Substitutionsrezepten können Dosen für Sichtbezug und zur Take-home-Versorgung zusammen verordnet werden, sodass mehrere Abgaben des Substitutionsmittels dokumentiert werden müssen. Wie oft darf in diesem Fall die BtM-Gebühr abgerechnet werden? (Foto: DAZ/Alex Schelbert)


Mittlerweile ist es fast ein Jahr her, dass die Höchstmengenvorgaben für Betäubungsmittel mit den Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gestrichen wurden und damit der häufigste Retaxgrund bei BtM-Rezepten, das fehlende „A“ bei überschrittener Höchstmenge, wegfiel. Dennoch gibt es weiterhin Retaxationen bei BtM-Rezepten. Ein Thema, das immer wieder Diskussionsstoff bietet, ist die Abrechnung der BtM-Gebühr.

Aus einer Apotheke erreichte uns eine Anfrage zu einer Retaxation der BtM-Gebühr bei einem Substitutionsrezept. Auf dem Rezept war insgesamt ein Bedarf für vier Wochen verordnet, wobei in jeder Woche zunächst eine Tagesdosis in der Apotheke unter Sicht eingenommen wurde und in den folgenden sechs Tagen die Einnahme eigenverantwortlich in der Take-home-Versorgung erfolgte.

Da die Krankenkasse die durch die Apotheke veranschlagte BtM-Gebühr monierte, fragte die Apotheke nach: Wie oft darf die BtM-Gebühr auf einem Rezept abgerechnet werden?

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

Grundlage: § 7 AMPreisV

Bekanntermaßen wurden solche Retaxationen schon wiederholt ausgesprochen. Grundlage für die Abrechnung der BtM-Gebühr ist § 7 der Arznei­mittelpreisverordnung (AMPreisV). Dort heißt es:


Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach §3a der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

§ 7 AMPreisV


Allerdings sollte dieser Abschnitt so auszulegen sein, dass Apotheken für jede Abgabe, die eine eigene Dokumentation erforderlich macht, jeweils einmal die BtM-Gebühr abrechnen dürfen. Dies ist vor allem bei Misch­rezepten, wie sie in der Substitutionstherapie häufig vorkommen, von Bedeutung. Bei Abgabe mehrerer Packungen eines „normalen“ BtM wäre klar, dass die BtM-Gebühr nur ein­malig abgerechnet werden darf, denn bei Abgabe von beispielsweise zwei Packungen Oxycodon in einer definierten Stärke/Packungsgröße könnten diese Packungen mit einem Dokumentationsvorgang erfasst werden.

Mehrere Dokumentationen

Anders sieht es im oben geschilderten Fall aus: Nach unserer Einschätzung ist jede Sichtvergabe und jede Take-home-Versorgung für eine Woche als eine Abgabe zu werten. Dementsprechend wird die Apotheke für jede Tagesdosis unter Sichtbezug eine eigene Dokumentation vorgenommen haben und zusätzlich eine Dokumentation für die jeweils folgenden sechs Einzeldosen für den Take-home-Bedarf. Somit wäre achtmal eine Abgabe (und eine Dokumentation) erfolgt – und dies sollte auch so abgerechnet werden. Eine Kürzung der Krankenkasse bei der BtM-Gebühr sollte daher nicht akzeptiert und gegen diese Vorgehensweise Einspruch eingelegt werden. 


Thomas Noll, DeutschesApothekenPortal
redaktion@daz.online


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