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Risiko anhaltender Hornhautschädigung
Chlorhexidin darf nicht in die Augen kommen!
Sagen Sie in der Apotheke bei jeder Abgabe von Chlorhexidin-haltigen Arzneimitteln, dass diese nicht mit den Augen in Kontakt kommen sollten? Wenn nicht, lesen Sie hier, warum das in Zukunft durchaus angebracht sein kann. Besonders relevant ist dieser Hinweis allerdings für medizinisches Fachpersonal, das an Operationen beteiligt ist.
Präparate wie „Bepanthen antiseptische Wundcreme“ oder die Mundspüllösung „Chlorhexamed forte“ stehen in vielen Apotheken griffbereit in der Sichtwahl. Gemeinsam ist beiden Präparaten, dass sie als Wirkstoff Chlorhexidin enthalten. Chlorhexidin wirkt bakteriostatisch bis bakterizid auf grampositive und gramnegative Bakterien.
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Gemeinsam haben beide Präparate außerdem einen Warnhinweis in den Fachinformationen, der vor dem Kontakt der Zubereitungen mit den Augen warnt. Bei Chlorhexamed steht beispielsweise: „… darf nicht mit den Augen, der Augenumgebung oder den Ohren in Kontakt gebracht werden …“. Passiert das doch, muss „sofort und reichlich mit Wasser nachgespült werden“. Eine nähere Begründung gibt es nicht.
Bei Reizung oder Rötung der Augen Ärzt:innen aufsuchen
Nun hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 7. Mai bekannt gegeben, dass alle Zulassungsinhaber von Arzneimitteln mit Chlorhexidin zur Anwendung auf der Haut, zur Hautdesinfektion und entsprechende Fixdosiskombinationen ihre Produktinformationen ergänzen müssen. Und zwar um „das Risiko einer persistierenden Hornhautschädigung und erheblichen Sehbehinderung“. Mit der Häufigkeit „nicht bekannt“ soll als neue Nebenwirkungen Hornhauterosion, Epitheldefekt/Hornhautschädigung und erhebliche dauerhafte Sehbehinderung aufgenommen werden.
In der Packungsbeilage soll zudem künftig der Hinweis stehen, dass bei Reizungen, Rötung oder Schmerzen im Auge oder bei Sehstörungen unverzüglich ärztlicher Rat einzuholen ist.
Vorsicht Vollnarkose
Sicherlich ist es gut, in der Apotheke künftig auch im Bereich der Selbstmedikation darauf hinzuweisen. Allzu sehr beunruhigt sein müssen Patient:innen aber nicht – denn: schwere Fälle von bleibender Hornhautschädigung wurden bislang bei Patient:innen berichtet, deren Augen während chirurgischer Eingriffe unter Vollnarkose versehentlich mit ähnlichen Arzneimitteln in Berührung gekommen sind. In diesen Fällen soll die Lösung trotz Augenschutzmaßnahmen außerhalb des für die Vorbereitung des chirurgischen Eingriffs vorgesehenen Bereichs gelangt sein.
Die Warnung ist also vor allem für medizinisches Fachpersonal relevant, das an Operationen beteiligt ist.
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