Rahmenvertrag greift bei Verbandmitteln nicht
Die Regelungen zum Original-Import-Vergleich sind in § 13 des Rahmenvertrags festgehalten. Da dieser die Abgabe von Arzneimitteln regelt, greifen die Vorgaben auch nur für Arzneimittel, nicht aber für Verbandmittel. Bei Verbandmitteln ist das abzugeben, was auf dem Rezept verordnet wurde. Was dies in der Praxis bedeuten kann, musste kürzlich eine Apotheke erleben. Verordnet war im vorliegenden Fall der Import „Allevyn Ag Adhesive 12,5 × 12,5 cm Wundverband 10 St. Apoho PZN 14329910“.
Da dieser nicht lieferbar war, gab die Apotheke alternativ einen verfügbaren Import ab. Dieser war jedoch etwas teurer als das verordnete Produkt. Die Apotheke legte auch Großhandelsbelege vor und dokumentierte die Vorgehensweise mit einem handschriftlichen Vermerk auf dem Rezept, da eine eigene Sonder-PZN für Lieferschwierigkeiten bei Verbandmitteln nicht existiert.
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