Info der Agentur für Arbeit

Hochwasser: Kurzarbeitergeld für betroffene Apotheken

04.06.2024, 10:45 Uhr

In Heidelberg ist der Neckar über die Ufer getreten. (Foto: IMAGO / Daniel Kubirski)

In Heidelberg ist der Neckar über die Ufer getreten. (Foto: IMAGO / Daniel Kubirski)


Nach starken Regenfällen im Süden Deutschlands stehen zahlreiche Regionen in Bayern und Baden-Württemberg unter Wasser. Wie viele Apotheken vom Hochwasser betroffen sind, ist noch unklar. Im Fall der Fälle können sie jedoch Kurzarbeitergeld beantragen. 

Nachdem vor gut zwei Wochen das Saarland und Teile von Rheinland-Pfalz von Hochwasser aufgrund von Starkregen betroffen waren, hat es nun zahlreiche Regionen in Bayern und Baden-Württemberg erwischt. Dort traten Flüsse über die Ufer und Straßen verwandelten sich in Flüsse. Feuerwehr und Technisches Hilfswerk waren Tag und Nacht im Einsatz.

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Auch Unternehmen sind von den Schäden betroffen und müssen teilweise den Betrieb einstellen. Wie viele Apotheken das sind, ist bislang unklar. Die Kammer in Baden-Württemberg habe vereinzelt Anträge auf Befreiung von der Dienstbereitschaft erreicht, weil ein Weiterbetrieb der Apotheke aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich war, wie ein Sprecher auf Nachfrage der DAZ mitteilt. Dabei handle es sich einerseits um präventive Maßnahmen (Evakuierung) auf polizeiliche Aufforderung oder die Apotheken waren unmittelbar vom Hochwasser betroffen. Gerade in diesen Fällen lassen sich Schaden und Dauer des Ausfalls noch nicht absehen. Selbstverständlich befreie die Kammer solche Apotheken von der Pflicht zur Dienstbereitschaft. Mitunter seien auch Notdiensttausche nötig gewesen, die aber in allen Fällen reibungslos geklappt haben. Die Arzneimittelversorgung sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen, so die Kammer. 

Wie die Agentur für Arbeit mitteilt, können betroffenen Betriebe zudem Kurzarbeitergeld beantragen.  Auf der Webseite der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu: „Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann bei Arbeitsausfall Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses auch online angezeigt werden.“ Das gelte bundesweit, wie ein Agentursprecher gegenüber der DAZ bestätigt. Gibt es eine Betriebsausfallversicherung für diesen Fall, muss diese allerdings zuerst in Anspruch genommen werden.

So schnell wie möglich beantragen

Betroffene Apotheken sollten den Antrag so schnell wie möglich stellen. Denn bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Also wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld könne in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden, erläutert die Arbeitsagentur. 

Konjunkturell bedingtes Kurzarbeitergeld vs. Kurzarbeitergeld im Krisenfall

Grundsätzlich gelten für die aktuellen Hochwasserschäden die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Allerdings gibt es in solchen Krisenfällen Erleichterungen gegenüber dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld. So können in Betrieben, in denen die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, die Angestellten bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie dadurch ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Außerdem müssen nicht Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden, bevor es Kurzarbeitergeld gibt. 

Alle wichtigen Informationen, zum Beispiel dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist, zur Höhe des Kurzarbeitergeldes sowie den Voraussetzungen erhalten Betriebe hier. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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