Kürzung der TI-Pauschale vermeiden

KIM-Adresse schon gemeldet?

Berlin - 05.06.2024, 12:15 Uhr

Wer die volle TI-Pauschale will, muss seine Anwendungen rechtzeitig melden – so auch KIM. (Foto: alphaspirit /AdobeStock)

Wer die volle TI-Pauschale will, muss seine Anwendungen rechtzeitig melden – so auch KIM. (Foto: alphaspirit /AdobeStock)


Der Countdown läuft: Bis Ende Juni müssen Apotheken dem Nacht- und Notdienstfonds ihre KIM-Adressen gemeldet haben. In den meisten Fällen gelingt dies mit einem Klick, eine manuelle Meldung ist nur in zwei Fällen zwingend.

Bis Ende des zweiten Quartals 2024, also bis Ende dieses Monats, müssen Apotheken ihre KIM-Adressen an den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) gemeldet haben. Das Bundesgesundheitsministerium hatte vor einem Jahr festgelegt, dass Apotheken zum 1. April 2024 auch über eine KIM-Anwendung verfügen müssen. Bis zum 30. Juni 2024 muss die entsprechende Adresse an den NNF gemeldet werden. Fehlt der Nachweis, muss der NNF die TI-Pauschalen kürzen.

Der NNF hatte bereits Mitte Mai darauf hingewiesen, dass Apotheken ab 1. Juni im NNF-Portal kontrollieren können, ob die Meldung erfolgreich verlaufen ist. Nun erinnern NNF und Landesapothekerverbände nochmals an die Meldepflicht. 

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Die Meldung kann ganz bequem erfolgen – dafür sorgt ein digitales Meldeverfahren, das die Apothekensoftwarehäuser und die Gedisa als große KIM-Anbieter implementiert haben. 

Damit der Datentransfer gestartet wird, müssen die Apotheken lediglich der Datenübertragung an den NNF (bei den meisten Anbietern nur ein Klick auf „geänderte Nutzungsbedingungen“) zustimmen, erläutert der NNF auf seiner Webseite. Danach wird im Hintergrund sowohl der Status der elektronischen Patientenakte (ePA) als auch der Status der KIM-Meldung an den NNF weitergeleitet. Laut Rundschreiben des Bayerischen Apothekerverbands (BAV), haben ADG-Kunden der Nutzung bereits Anfang des Jahres mit der Buchung des N-Connect-Hubs zugestimmt.

Wann manuell zu melden ist

Eine manuelle Meldung an den NNF ist nur in zwei Fällen zwingend:

  1. Die Apotheke hat ihre KIM-Adresse weder von ihrem AVS-Anbieter noch von der Gedisa bezogen, oder
  2. die Apotheke hat der automatisierten Datenübertragung nicht zugestimmt.

Wenn die Login-Daten bereitliegen, dauert die Meldung nur wenige Sekunden, verspricht der NNF. Nach dem Einloggen im Portal findet sich unter „TI-Nachweise“ ein Dialogfeld mit dem aktuellen Status.

Kontrolle

Wenn die automatisierte Meldung noch nicht erfolgt ist, sind die entsprechenden Checkboxen abzuhaken, die KIM-Adresse einzutragen und die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

Ist die Meldung an den NNF erfolgt, kann dort der Status überprüft werden.

Bereits seit dem 1. Juli 2023 sind die Vor-Ort-Apotheken verpflichtet, Anwendungen sowohl für den elektronischen Medikationsplan als auch die ePA gegenüber den NNF nachzuweisen. Jetzt folgt KIM. Nur wenn alle Anwendungen bis zum 30. Juni 2024 an den NNF gemeldet wurden, erhalten die Apotheken die volle Pauschale.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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