Referentenentwurf der Apothekenreform

Impfangebot in Apotheken soll ausgeweitet werden

Berlin - 14.06.2024, 17:50 Uhr

Apotheker*innen, die zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören und erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilgenommen haben, dürfen gegen bestimmte Erkrankungen impfen. (Foto:Tobilander/AdobeStock)

Apotheker*innen, die zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören und erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilgenommen haben, dürfen gegen bestimmte Erkrankungen impfen. (Foto:Tobilander/AdobeStock)


Das Impfangebot in Apotheken soll ausgeweitet werden, so sieht es der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf für das Apotheken-Reformgesetz vor. Bisher durften Apotheker*innen unter bestimmten Voraussetzungen nur gegen Grippe und SARS-CoV-2 impfen. Künftig sollen nun auch bestimmte Totimpfstoffe in Apotheken verimpft werden, um die Impfquoten der erwachsenen Bevölkerung zu verbessern.

Der Referentenentwurf für das Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG) sieht Änderungen an zahlreichen Gesetzen und Verordnungen vor, darunter auch Neuerungen für den § 20c des Infektionsschutzgesetzes. 

Die Änderungen zielen unter anderem darauf ab, dass Apotheker*innen nach erfolgreicher Schulung künftig nicht nur gegen Grippe- und SARS-CoV-2 impfen dürfen, sondern auch gegen Erkrankungen, gegen die Totimpfstoffe eingesetzt werden, wie z. B. Tetanus. Geimpft werden dürften dann Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und „nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft die jeweilige Schutzimpfung unabhängig von individuellen Risikofaktoren erhalten sollten“. Den aktuellen Stand der Wissenschaft bilden dabei die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ab. Impfungen, die das individuelle Risiko einer Person betreffen, wie Reiseimpfungen, sollen hingegen nicht in Apotheken durchgeführt werden dürfen. Eine Ausnahme sollen jedoch die Schutzimpfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitits bilden: Die können laut Entwurf Erwachsene, die in Risikogebieten leben und zeckenexponiert sind, in Apotheken erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um zu impfen?

Berechtigt eine Impfung durchzuführen, sollen demnach Apotheker*innen sein, die erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilgenommen haben. Apotheker*innen, die bereits erfolgreich zur Schutzimpfung gegen Grippe oder SARS-CoV-2 geschult wurden, benötigen „nur“ eine Ergänzungsschulung.

Geimpft werden darf aber nur von Apotheker*innen, die zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören, für die sie die Schutzimpfung durchführen. Durch eine Änderung in der Apothekenbetriebsordnung soll es künftig möglich sein, in allen Räumen zu impfen, in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. Die Räume müssen dabei nicht ausschließlich zum Impfen genutzt werden, wie es bisher vorgegeben war. Während der Impfungen selbst dürfen die Räume aber nicht für andere Zwecke genutzt werden.

Zur Impfleistung gehört auch, dass Apotheker*innen dafür Sorge tragen, dass zu impfende Personen beraten und aufgeklärt werden sowie eine Anamnese erhalten. Indikationen und Kontraindikationen müssen abgeklärt werden. Zudem muss ermittelt werden, ob eine Impfung durchgeführt werden darf und beispielsweise keine akute Erkrankung oder Allergie vorliegt.

Vergütung muss noch ausgehandelt werden

Tritt das Gesetz in Kraft, wird der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet, einen Vertrag über die Vergütung der Impfleistung einschließlich Dokumentation mit dem DAV-Spitzenverband auszuhandeln. Einigen sich die Vertragsparteien nicht bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, soll eine Schiedsstelle den Vertrag festlegen. Sollte die Vergütung der Durchführung der Schutzimpfungen durch Apotheker*innen niedriger sein als bei ärztlichen Leistungserbringern, ergebe sich sogar noch Einsparpotenzial für die GKV, heißt es im Entwurf 

Auch Testungen sollen in Apotheken künftig möglich sein

Laut Referentenentwurf ist es auch ein Ziel, die Testinfrastruktur aufrechtzuerhalten, die während der Pandemiejahre bundesweit in Apotheken geschaffen wurde. Der Arztvorbehalt zur Durchführung von patientennahen Schnelltests soll mit Änderung des § 24 Infektionsschutzgesetz aufgelockert werden. Künftig soll es pharmazeutischem Personal in Apotheken erlaubt sein, Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) und das Rotavirus anzubieten und durchzuführen.

Auch soll das Heilmittelwerbegesetz angepasst werden, sodass es in Apotheken gestattet ist, für Testungen und In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung zu werben. 


Julia Stützle, Apothekerin und Volontärin


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.