Referentenentwurf „GEsundes-Herz-Gesetz“

Lauterbach plant neue pDL für gesündere Herzen

Berlin - 18.06.2024, 12:15 Uhr

(Foto: Schelbert) 

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Apotheken sollen verstärkt in die Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einbezogen werden. Gesundheitsminister Karl Lauterbach hatte dies schon im vergangenen Herbst angekündigt – nun liegt der Referentenentwurf für das „Gesundes-Herz-Gesetz“ vor. Demnach sollen drei niedrigschwellige Beratungsleistungen als neue pharmazeutische Dienstleistungen etabliert werden.  

Beim Deutschen Apothekertag im vergangenen September hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nicht nur seine Grundideen für eine Apothekenreform erklärt. Er hatte auch angekündigt, dass Apotheken künftig eine stärkere Rolle in der Prävention spielen sollen – speziell, wenn es um Herz-Kreislauf-Erkrankungen geht.

Kurz darauf kursierte ein „Impulspapier zur Früherkennung und Versorgung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), das die Beweggründe und Zielsetzung erklärte. Ein baldiger Referentenentwurf wurde angekündigt – fast ein dreiviertel Jahr später ist es jetzt so weit.

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Gutscheine für gesunde Herzen

Der Entwurf erläutert das grundsätzliche Problem: Kein europäisches Land gibt so viel für Gesundheit aus wie Deutschland – doch die Lebenserwartung ist nur durchschnittlich. Das wird vor allem auf die kardiovaskuläre Sterblichkeit zurückgeführt – dabei sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen vielfach vermeidbar.  Insbesondere ungesunde Ernährung, Bewegungsarmut, Rauchen und übermäßiger Alkoholkonsum gelten als Risikofaktoren, an denen man arbeiten kann. Sie zu verringern – und ebenso die mit ihnen zusammenhängenden Erkrankungen wie Diabetes mellitus und Bluthochdruck – ist Lauterbachs erklärtes Ziel. 

Die Regelungsschwerpunkte

Gelingen soll dies mit einem Bündel an Maßnahmen. Diese sollen zum einen die Früherkennung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verbessern. Für Erwachsene soll dies etwa mit im Bereich Herz-Kreislauf-Erkrankungen weiterentwickelten ärztlichen Check-ups geschehen. Zudem sollen die Krankenkassen ihre Versicherten im Alter von 25, 35 und 50 Jahren künftig persönlich zu diesen Check-ups einladen. Die Einladung soll auch einen personalisierten, versichertenbezogenen Gutschein zur Vorlage in der Apotheke enthalten. Denn dort sind neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) vorgesehen, auf die gesetzlich Krankenversicherte einen jährlichen Anspruch haben. Weiterhin sollen die Disease-Management-Programme der Kassen gestärkt werden. Zudem sollen Statine breiter eingesetzt werden: Ärztinnen und Ärzte sollen sie frühzeitig und entsprechend dem individuellen Risiko verordnen können. Um den Nikotinkonsum zu reduzieren, sollen betroffene GKV-Versicherte unter anderem einen Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung bekommen – und zwar nicht nur beschränkt auf „schwere Tabakabhängigkeit“. 

Neue pharmazeutische Dienstleistungen

Was nun die Apotheken betrifft, will das Bundesgesundheitsministerium den § 129 Abs. 5e Sozialgesetzbuch V erweitern – die Vorschrift, die die pDL regelt. Hier soll künftig auch folgendes zu lesen sein:

„Pharmazeutische Dienstleistungen umfassen Maßnahmen der Apotheken zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken. Insbesondere haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf

  1. eine jährliche Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus,
  2. eine jährliche Beratung mit Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen und
  3. eine Beratung und Messungen zu Risikofaktoren zur Einschätzung des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus und weiteren Risikoerkrankungen, insbesondere der erforderlichen Blutwerte sowie des Blutdrucks bei Vorlage eines Gutscheins nach § 25c Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten.“

Während die ersten beiden Dienstleistungen vom pharmazeutischen Personal durchgeführt werden können, soll die dritte Apotheker*innen vorbehalten sein.

In der Begründung wird dazu erläutert, dass in den Apotheken eine Beratung zu verhaltensbezogenen Risikofaktoren (Aspekte des Lebensstils wie Rauchen, Bewegungsmangel, Fehlernährung), zu Risikoerkrankungen (wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen und Adipositas) sowie zu Möglichkeiten der lebensstilbezogenen Prävention und zu Früherkennungsangeboten erfolgen soll. Dabei sollen insbesondere Blutdruckmessungen und Bestimmungen des Body-Mass-Index (BMI) berücksichtigt werden.

Dienstleistung Nr. 3 geht noch weiter. Auf sie haben Patienten nur mit dem Gutschein ihrer Krankenkasse Anspruch. Zusätzlich zur allgemeinen Beratung (einschließlich Blutdruckmessung und BMI-Bestimmung) soll hier eine erweiterte Risikofaktoruntersuchung durchgeführt werden. Mithilfe von Risikoscores soll das persönliche Risiko, an einer Herz-Kreislauf-Krankheit oder einer diesbezüglichen Risikoerkrankung zu erkranken, eingeschätzt werden. Die für die Risikoscores zusätzlich erforderlichen Messwerte (Laborwerte inklusive Cholesterin-Profil und Biomarkern des Blutzucker-Stoffwechsels, Blutdruckwerte und Körpermaße) sollen ebenfalls die Apotheken erheben.

Gutschein zur aufwandsarmen Auslesung und Abrechnung in der Apotheke

Der Gutschein, den Versicherte bei dieser Dienstleistung vorlegen müssen, dient zum einen der Motivation der Versicherten. Er soll die jeweilige Apotheke aber auch zur einmaligen Abrechnung der vorgenommenen Leistung befähigen. Über ihn soll die für die Leistungsabrechnung zusätzlich erforderliche Versichertenidentifikation in der Apotheke erfolgen – durch Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte und Nutzung des Versichertenstammdatenmanagement-Fachdienstes. So werde sichergestellt, dass die Abrechnung der pDL auf aktuellen Versichertenstammdaten fuße, heißt es in der Begründung. Die Apotheke muss nachweisen, dass der Gutschein vorlag und die VSDM-Prüfung stattgefunden hat. Dies soll aber „aufwandsarm“ möglich sein, mithilfe eines bereitgestellten, versichertenbezogenen Codes, der in die Abrechnungsdaten übernommen werden kann.

DAV und GKV-Spitzenverband sind wieder gefragt

Die Einzelheiten zur Vergütung und Abrechnung haben der Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband erneut zu vereinbaren. „Hiervon sind auch Belange der Priorisierung im Vergleich mit anderen pharmazeutischen Dienstleistungen bei der Auszahlung sowie Dokumentationspflichten umfasst“, heißt es in der Begründung. Klappt dies nicht binnen vier Monaten nach Verkündung des Gesetzes, ist die Schiedsstelle am Zug. Ein Prozedere, das wir bereits von den bisherigen pDL kennen.

Die Bundesapothekerkammer soll nach den Plänen des BMG für jede der neuen pDL eine Standardarbeitsanweisung erarbeiten.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Absatz zu Sinn und Zweck des Gutscheins wurde um 15:45 Uhr ergänzt


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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6 Kommentare

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von rbBgLIsRvTFlAXMo am 19.06.2024 um 21:21 Uhr

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Gefechtsfeldvernebelung

von T Kerlag am 18.06.2024 um 20:54 Uhr

Er hat alle verschlagenen Kriegslisten drauf.
pDL nach Ruinierung von Ruf und Demontage von hoher Qualifikation.

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Hintertür

von Thomas Groß am 18.06.2024 um 20:01 Uhr

Durch die Hintertür soll dazu noch die Versichertenidentifikation erfolgen, sonst lässt dich die „Leistung“ (pDL) nicht abrechnen.
Müssen das die Ärzte auch? Wenn nicht, mache ich das auch nicht mit!
Vera…. Sorry

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Noch mehr pDL

von Martin Straulino am 18.06.2024 um 19:16 Uhr

Ich kann der ABDA nur raten zu begreifen, dass uns KL hier gegen die Ärzte aufhetzt. Das macht alles nur noch schlimmer.
Wir brauchen eine gerechte Vergütung pro RX.Packung. Alles andere sind Nebelkerzen.

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AW: Noch mehr pDL

von Dr. Dobija am 18.06.2024 um 20:06 Uhr

Es gibt noch kluge Kollegen! Ich bin Eure Meinung ! ABDA das sind die Feinde der Apotheke vor Ort !

Neue Lauterbach pDL

von Roland Mückschel am 18.06.2024 um 13:17 Uhr

Schmier es dir in die Haare.

Gib was uns zusteht.

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