Während die ersten beiden Dienstleistungen vom pharmazeutischen Personal durchgeführt werden können, soll die dritte Apotheker*innen vorbehalten sein.
In der Begründung wird dazu erläutert, dass in den Apotheken eine Beratung zu verhaltensbezogenen Risikofaktoren (Aspekte des Lebensstils wie Rauchen, Bewegungsmangel, Fehlernährung), zu Risikoerkrankungen (wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen und Adipositas) sowie zu Möglichkeiten der lebensstilbezogenen Prävention und zu Früherkennungsangeboten erfolgen soll. Dabei sollen insbesondere Blutdruckmessungen und Bestimmungen des Body-Mass-Index (BMI) berücksichtigt werden.
Dienstleistung Nr. 3 geht noch weiter. Auf sie haben Patienten nur mit dem Gutschein ihrer Krankenkasse Anspruch. Zusätzlich zur allgemeinen Beratung (einschließlich Blutdruckmessung und BMI-Bestimmung) soll hier eine erweiterte Risikofaktoruntersuchung durchgeführt werden. Mithilfe von Risikoscores soll das persönliche Risiko, an einer Herz-Kreislauf-Krankheit oder einer diesbezüglichen Risikoerkrankung zu erkranken, eingeschätzt werden. Die für die Risikoscores zusätzlich erforderlichen Messwerte (Laborwerte inklusive Cholesterin-Profil und Biomarkern des Blutzucker-Stoffwechsels, Blutdruckwerte und Körpermaße) sollen ebenfalls die Apotheken erheben.
Gutschein zur aufwandsarmen Auslesung und Abrechnung in der Apotheke
Der Gutschein, den Versicherte bei dieser Dienstleistung vorlegen müssen, dient zum einen der Motivation der Versicherten. Er soll die jeweilige Apotheke aber auch zur einmaligen Abrechnung der vorgenommenen Leistung befähigen. Über ihn soll die für die Leistungsabrechnung zusätzlich erforderliche Versichertenidentifikation in der Apotheke erfolgen – durch Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte und Nutzung des Versichertenstammdatenmanagement-Fachdienstes. So werde sichergestellt, dass die Abrechnung der pDL auf aktuellen Versichertenstammdaten fuße, heißt es in der Begründung. Die Apotheke muss nachweisen, dass der Gutschein vorlag und die VSDM-Prüfung stattgefunden hat. Dies soll aber „aufwandsarm“ möglich sein, mithilfe eines bereitgestellten, versichertenbezogenen Codes, der in die Abrechnungsdaten übernommen werden kann.
DAV und GKV-Spitzenverband sind wieder gefragt
Die Einzelheiten zur Vergütung und Abrechnung haben der Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband erneut zu vereinbaren. „Hiervon sind auch Belange der Priorisierung im Vergleich mit anderen pharmazeutischen Dienstleistungen bei der Auszahlung sowie Dokumentationspflichten umfasst“, heißt es in der Begründung. Klappt dies nicht binnen vier Monaten nach Verkündung des Gesetzes, ist die Schiedsstelle am Zug. Ein Prozedere, das wir bereits von den bisherigen pDL kennen.
Die Bundesapothekerkammer soll nach den Plänen des BMG für jede der neuen pDL eine Standardarbeitsanweisung erarbeiten.
Anmerkung der Redaktion: Der Absatz zu Sinn und Zweck des Gutscheins wurde um 15:45 Uhr ergänzt
6 Kommentare
eMTqBsvodJZ
von rbBgLIsRvTFlAXMo am 19.06.2024 um 21:21 Uhr
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Gefechtsfeldvernebelung
von T Kerlag am 18.06.2024 um 20:54 Uhr
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Hintertür
von Thomas Groß am 18.06.2024 um 20:01 Uhr
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Noch mehr pDL
von Martin Straulino am 18.06.2024 um 19:16 Uhr
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AW: Noch mehr pDL
von Dr. Dobija am 18.06.2024 um 20:06 Uhr
Neue Lauterbach pDL
von Roland Mückschel am 18.06.2024 um 13:17 Uhr
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