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DAV und GKV aktualisieren Liste
Für welche Hilfsmittel braucht man keine Präqualifizierung mehr?
Lange Jahre war sie der Apothekerschaft ein Dorn im Auge – die leidige Präqualifizierung. Doch mit der Verabschiedung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes vor knapp einem Jahr eröffnete der Gesetzgeber den öffentlichen Apotheken die Möglichkeit, von nun an sogenannte apothekenübliche Hilfsmittel ganz ohne Präqualifizierung zulasten der GKV abzugeben. Doch welche sind das eigentlich? Zum 1. Juli wurde die Liste nochmals aktualisiert.
Mit der Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) einigten sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zum April dieses Jahres auf eine Liste jener apothekenüblichen Hilfsmittel, für die nun keine Präqualifizierung mehr nötig ist. Die tabellarische Auflistung der betreffenden Hilfsmittel wird als Anlage 1 zu der genannten Vereinbarung geführt. Während die Apothekerschaft diese lange überfällige Entbürokratisierung dankbar annahm, kam zunehmend Kritik seitens der von diesen Erleichterungen nicht betroffenen Sanitätshäuser auf. Mittlerweile legte ein großes norddeutsches Sanitätshaus sogar Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung ein, da man den fairen Wettbewerb sowie die einheitlichen Qualitätsstandards abgeschafft sehe.
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Dem zum Trotz einigten sich der GKV-Spitzenverband sowie der DAV nun auf zwei weitere apothekenübliche Hilfsmittel sowie auf die Präzisierungen zweier Produktuntergruppen hinsichtlich ihrer Produktarten. Diese neue Fassung der Anlage 1 zur Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel trat zum 1. Juli in Kraft. Eine Übersicht der Änderungen ist in der Tabelle dargestellt.
Versorgungsbereich | Produktgruppe, Produktuntergruppe, Produktart | Hilfsmittel | Art der Änderung |
19D18 | 19.40.04
19.99.01 | Stechbecken (Bettpfannen) Einmalhandschuhe | Neuaufnahme
Neuaufnahme |
23I18 | 23.14.03.0-3 | Stabilisierungsorthesen (Lendenwirbelsäule) | Präzisierung der Produktart (nun auch Orthesen mit Pelotte und Zugelementen) |
30A18 | 30.29.01.0-1 | Insulin-Kunststoffspritzen mit Sicherheitskomponenten | Erweiterung und Präzisierung der Produktart (nun auch Spritzen mit Sicherheitskomponenten) |
Gänzlich neu unter den apothekenüblichen – und damit präqualifizierungsfreien – Hilfsmitteln sind die Bettpfannen, oder synonym: Stechbecken. Diese finden sich im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) mit dem Anwendungsort 40 (häuslicher Bereich) in der Untergruppe 04 (Stechbecken). Das zweite neue apothekenübliche Hilfsmittel stammt aus derselben Produktgruppe und stellt eine sehr sinnvolle Ergänzung zu einigen bereits als apothekenüblich eingestuften Hilfsmitteln dar: die Einmalhandschuhe zur Krankenpflege. Sie werden dem Anwendungsbereich 99 (ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze) sowie der Untergruppe 01 zugeordnet. Dank dem Entfall der Präqualifizierungspflicht für diese beiden Hilfsmittel dürfte unter anderem die Versorgung pflegebedürftiger Personen im häuslichen Umfeld von nun an deutlich niedrigschwelliger und flächendeckender möglich sein.
Bereits nach der vorherigen Version als apothekenüblich eingestuft waren Stabilisierungsorthesen für die Lendenwirbelsäule (Produktgruppe 23, Anwendungsort 14, Untergruppe 03). Die neue Fassung der Anlage 1 wurde um die genauen Produktarten 0-3 präzisiert. Damit ist jetzt klargestellt, dass Stabilisierungsorthesen in Hosenform oder mit zusätzlicher Abdominalsuspension weiterhin nur mit einer Präqualifizierung abgerechnet werden können. Orthesen mit und ohne Pelotte oder Zugelemente hingegen gehören nun eindeutig zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln. Eine weitere Klarstellung erfolgte in der Produktgruppe 30 (Hilfsmittel zum Glukosemanagement). Neben den zuvor bereits aufgelisteten Insulin-Kunststoffspritzen (Produktgruppe 30, Anwendungsort 29, Untergruppe 01, Produktart 0) können Versicherte seit 1. Juli auch mit Insulin-Kunststoffspritzen mit Sicherheitskomponenten (30.29.01.1) präqualifizierungsfrei versorgt werden.
Die aktuelle Liste
Insgesamt ergeben sich also nur kleinere, teilweise jedoch bedeutende, Änderungen an der noch recht frischen Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung samt Anlage kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands eingesehen werden.
Folgende Hilfsmittel gelten als apothekenüblich (Stand: 1.Juli 2024)
Produkt- gruppe (PG)
| Versorgungs bereich / PQ-Bereich
| Produktunter- gruppe PU, Produktart PA | Inhalt des Versorgungsbereichs |
05
|
05A5 |
05.01.01 05.02.01 05.04.01 05.06.01.0
| Bandagen, Fertigprodukte (Versorgungen bis einschließlich Knie):
Mittelfußbandagen Bandagen zur Sprunggelenk- Weichteilkompression Kniebandagen mit Pelotte(n) zur Weichteilkompression Beinbandagen zur Kompression für den Unterschenkel |
05
|
05F18
|
05.06.01.1 05.07.01-03 05.08.01 05.09.01-02 05.11.01 05.11.03.5
| Beinbandagen zur Kompression für den Oberschenkel Daumensattel, Handgelenk u. Mittelhandbandagen Ellenbogen-Kompressionsbandagen Schultergelenk und Claviculabandagen Rippenbruchbandagen Schwangerschaftsleibbinde |
08
| 08A | 08.03.06 | Stoßabsorber/ Verkürzungsausgleiche |
10
|
10C18 | 10.50.01 10.50.02 10.50.03 | Hand-/Gehstöcke Unterarmgehstützen Achselstützen |
14
| 14D |
14.24.01-03 14.24.08.0-1
| Aerosol-Inhalationsgeräte Inhalationshilfen PEP-Mundsysteme PEP-Maskensysteme |
14 | 14H11 | 14.24.07 | Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase |
15
|
15A10
| 15.25.02 15.25.04-10 15.25.12 15.25.14-18 15.25.19.0-1 15.25.20-22 15.25.24 15.25.30-32 |
Inkontinenzhilfen außer Elektronische Messsysteme der Beckenbodenmuskelaktivität |
17
|
17A16
|
17.06.01-05 17.06.07-23 02.40.01.3
| Medizinische Kompressionsstrümpfe ohne Narbenkompression Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe |
17
|
17B16
| 17.10.01 17.10.03-10 17.11.02.0 17.17.02.0 |
Medizinische Kompressionsversorgung außer Bein und ohne Narbenkompression |
19 51 54 |
19D18 | 19.40.05 51.40.01 54.45.01.0 54.99.01-02 | Bettschutzeinlagen Produkte zur Hygiene im Bett Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
20 | 20E | 20.39.01 | Sitzringe |
21 |
21B18 | 21.24.01 21.28.01 21.34.01 21.99.01 | Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung Blutdruckmessgeräte Blutgerinnungsmessgeräte Personenwaagen
Siehe auch 30C18 |
23 |
23/18 |
23.01.01 23.02.02 23.04.05.0 23.07.01 23.07.02.0-4 23.08.04 23.11.01 23.12.03.0-1 23.14.03 | Orthesen (Versorgungen, konfektioniert):
Hallux-Valgus-Korrekturorthesen Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung Orthesen zur Beeinflussung des Patellagleitweges Daumenorthesen Handgelenkorthesen zur Immobilisierung Ellenbogenorthesen zur Entlastung Beckenorthesen, elastisch HWS-Stabilisierungsorthesen Stabilisierungsorthesen |
25
|
25C15
| 25.21.20.1-2 25.21.30 25.21.40
| Okklusionspflaster Vorhänger/Übersetzbrille Sonstige Hilfsmittel bei Augenerkrankungen |
30
|
30A18 | 30.29.01.0 30.29.02.0 30.34.02.0-2 30.99.99.0-1 | Insulin-Kunststoffspritzen Insulin-Pens Blutzuckermessgeräte Zubehör für Insulinpumpen |
30
|
30C18
| 30.34.02.0-2 30.43.01.0 30.99.01-02
| Blutzuckermessgeräte CGM-Systeme rtCGM-Systemkomponenten rtCGM-Sensoren rtCGM-Transmitter/Sender rtCGM-Empfänger rtCGM-Setzhilfen |
99
| 99A | 99.17.01 | Kopfschutzhelme/-bandagen (konfektionierte Produkte) |
99 | 99C | 99.27.01 | Erektionsringe |
99 | 99D | 99.27.02 | Vakuum-Erektionssysteme |
99 | 99E | 99.27.03 | Vaginaltrainer |
99 | 99I8 | 99.17.02. | Läuse- und Nissenkämme |
99 | 99K11 | 99.35.01 | Schutzringe für Brustwarzen |
Quellen:
- Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) vom 26.07.2023, BGBl. 2023 I Nr. 197, online verfügbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/197/VO.html.
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V, in: gkv-spitzenverband.de, 01.04.2024, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/praequalifizierung/20240401_Vereinbarung_apothekenuebliche_Himi_126_Abs.1b_SGB_V_Lesefassung.pdf, letzter Zugriff am 02.07.2024.
- Zantke M. Stolle hat Verfassungsbeschwerde eingereicht, in: deutsche-apotheker-zeitung.de, 04.04.2024, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/04/04/stolle-hat-verfassungsbeschwerde-eingereicht, letzter Zugriff am 02.07.2024.
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V, in: gkv-spitzenverband.de, 01.07.2024, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/praequalifizierung/2024-07_Vereinbarung_apothekenuebliche_Himi_126_Abs.1b_Anlage_1_Lesefassung.pdf , letzter Zugriff am 02.07.2024.
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hinweise für Leistungserbringer, in: gkv-spitzenverband.de, 01.07.2024, https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/hinweise_fuer_leistungserbringer/hinweise_fuer_leistungserbringer.jsp, letzter Zugriff am 02.07.2024.
- REHADAT. GKV-Hilfsmittelverzeichnis, in: rehadat-gkv.de, 26.04.2024, https://www.rehadat-gkv.de/, letzter Zugriff am 02.07.2024.
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