rSV-Prophylaxe mit Beyfortus

G-BA scheitert an Erstattung von Nirsevimab

Stuttgart - 05.07.2024, 09:15 Uhr

Die STIKO hat eine Empfehlung zur RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säuglinge ausgesprochen. (Foto: IMAGO/imagebroker)

Die STIKO hat eine Empfehlung zur RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säuglinge ausgesprochen. (Foto: IMAGO/imagebroker)


Die STIKO rät zur RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab (Beyfortus) für alle Neugeborenen und Säuglinge. Allerdings scheitert der G-BA nun daran, die Erstattung des Antikörpers seitens der gesetzlichen Krankenkassen über die Schutzimpfungs-Richtlinie zu regeln.

Um Neugeborene und Säuglinge vor schweren Erkrankungen durch RS-Viren (respiratorische Synzytialviren, RSV) zu schützen, hat die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab (Beyfortus) empfohlen. Jedes Baby soll eine Dosis des monoklonalen Antikörpers erhalten – zwischen Oktober und März (RSV-Saison) geborene Säuglinge möglichst rasch nach der Geburt, zwischen April und September geborene Babys im Herbst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison.

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Nirsevimab ist kein Impfstoff

Die STIKO ist für die wissenschaftliche Empfehlung zuständig, um die Erstattung – den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten – kümmert sich hingegen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Dieser muss nun jedoch passen: Bei der RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab könne der G-BA einen Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie regeln, erklärt der G-BA. Denn: Nirsevimab ist als Antikörper kein Impfstoff, sondern zählt als passive Immunisierung. Damit ist klar, dass der G-BA den Leistungsanspruch für Nirsevimab auch nicht über die Schutzimpfungs-Richtlinie regeln kann. Die Gabe des Antikörpers sei keine klassische Schutzimpfung und stelle eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ dar (§ 2 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz).

Ermächtigung des BMG oder Krankenkassen am Zug

Allerdings könne der Leistungsanspruch für Nirsevimab für gesetzlich Versicherte „nach aktueller Gesetzeslage auf verschiedenen Wegen“ gelöst werden, erklärt der G-BA: „Nach § 20i Abs. 3 SGB V ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, einen Anspruch durch Rechtsverordnung zu bestimmen“. Und weiter: „Daneben können Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen für ‚andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe‘ vorsehen (§ 20i Abs. 2 SGB V)“.

Anders dürfte es laufen, wenn es um eine aktive RSV-Impfung für Schwangere zum passiven Nestschutz von Säuglingen in ihren ersten Lebensmonaten geht. Ein Impfstoff mit dieser Indikation ist mit Abrysvo® seit August 2023 in der EU zugelassen. Allerdings fehlt derzeit zu Abrsyvo® noch eine STIKO-Empfehlung.


Celine Bichay, Apothekerin, Redakteurin DAZ
redaktion@daz.online


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