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Einheitlich und gemeinsam
Erste Zyto-Rabattverträge in Bayern
Seit kurzem müssen Apotheken auch bestimmte Biologika austauschen – solche, die in parenteralen Zubereitungen zur unmittelbaren Anwendung am Patienten verwendet werden. In Bayern gibt es seit Juli nun den ersten landesweiten Rabattvertrag, der hierbei zwingend zu berücksichtigen ist.
Bereits seit Mitte März stehen sie in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: die Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Seit 1. Juni gilt auch eine angepasste Hilfstaxe, die genaueres zu den Wirkstoffen, ihren Preisen sowie einige Sonderregelungen bestimmt.
Seit 1. Juli gibt es nun zumindest in Bayern eine weitere Neuerung: Die Arzneimittel-Richtlinie (§ 40b Abs. 2 AM-Ri-Li) bestimmt, dass der Austausch vorrangig durch ein Fertigarzneimittel vorzunehmen ist, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8c Sozialgesetzbuch V besteht. Ausnahme: Es ist ein Aut-idem-Kreuz gesetzt. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Rabattvertrag zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen mit einem pharmazeutischen Unternehmen über ein Fertigarzneimittel, das von Apotheken in parenteralen Zubereitungen eingesetzt wird.
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Bis vor Kurzem gab es solche Verträge auf Landesebene noch nicht. Und sie wurden weder von Herstellern noch von Apotheken besonders herbei gewünscht. Das Dilemma: Hersteller können voraussichtlich nicht doppelten Rabatt geben – den Kassen und den Apotheken. Doch jetzt ist unter der Federführung der AOK Bayern die erste Ausschreibung durchgeführt und beendet worden.
Laut einer Mitgliederinformation des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) wurden Verträge über vier Wirkstoffe mit zwei Herstellern geschlossen, die seit 1. Juli gelten:
- Bortezomib (Denk Pharma)
- Bevacizumab (Pfizer)
- Rituximab (Pfizer)
- Trastuzumab (Pfizer)
Belieferung zum Hilfstaxepreis
Die pharmazeutischen Unternehmer haben sich laut BAV durch die Teilnahme am Rabattvertrag verpflichtet, Apotheken weiterhin zu Preisen zu beliefern, die eine Taxierung gemäß den Abrechnungspreisen der Hilfstaxe Anlage 3 ermöglichen. Bei der Taxation der Verordnungen ändert sich nichts. Das heißt: Auch Verordnungen mit rabattierten Arzneimitteln werden zum vereinbarten Abrechnungspreis nach Hilfstaxe Anlage 3 taxiert.
Die Krankenkassen haben zugesagt, nicht zu retaxieren, wenn im ersten Monat der neuen Rabattverträge, diese noch nicht beachtet werden. Mit Ablauf des Juli endet diese Friedenspflicht.
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