Ausnahme vom Abspracheverbot geplant

E-Rezepte fürs Heim künftig direkt vom Arzt in die Apotheke

Berlin - 16.07.2024, 17:50 Uhr

(Foto: VisualProduction / AdobeStock)

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Der nachbearbeitete Entwurf für das Apotheken-Reformgesetz enthält auch eine neue Regelung, die heimversorgenden Apotheken die Arbeit erleichtern wird: Im Apothekengesetz soll klargestellt werden, dass auch E-Rezepte für Heimbewohner*innen direkt an die Vertragsapotheke gesendet werden dürfen.

Seit das E-Rezept zu Jahresbeginn Pflicht wurde, änderte sich auch für heimversorgende Apotheken einiges. Die elektronischen Verordnungen, die Ärztinnen und Ärzte für Heimbewohner*innen ausstellen, sollten nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums beziehungsweise der Gematik zunächst ans Heim gehen, ehe sie von dort an die Apotheke gesendet werden, mit der ein Heimversorgungsvertrag besteht. Beim Papierrezept war es bislang pragmatischer zugegangen: Hatte der oder die Heimbewohnerin in die Versorgung durch die Vertragsapotheke eingewilligt, konnte die Praxis die Rezepte gesammelt der Apotheke zusenden oder die Apotheke sie z. B. durch einen Boten abholen lassen.

Grundsätzlich hat es gute Gründe, dass das Apothekengesetz in § 11 ein Absprache- und Zuweisungsverbot zwischen Apotheken und Arztpraxen vorgibt – die freie Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten ist ein hohes Gut. Aber hier geht es um Fälle, in denen der oder die Heimbewohner*in bereits eingewilligt hat, von einer bestimmten Apotheke beliefert zu werden. Und über den Nachrichtendienst KIM wäre die Rezeptzusendung zwischen Arztpraxis und heimversorgender Apotheke ein leichtes. Es wäre auch kein großer Umstand, das Heim in diesen Weg über KIM einzubeziehen – wenn denn die Heime bereits an KIM angebunden wären.

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Doch der überarbeitete Referentenentwurf für das Apotheken-Reformgesetz (Stand 11. Juli) sieht nun eine Klarstellung vor. § 12a Apothekengesetz (ApoG), der den Heimversorgungsvertrag regelt, soll um einen Absatz 4 ergänzt werden. Demnach kann ein Apothekenbetreiber mit bestehendem Heimversorgungsvertrag abweichend vom Zuweisungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG) „Absprachen, die das Sammeln und direkte Weiterleiten von Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für die Bewohner des Heimes an seine Apotheke umfassen, mit Ärzten treffen.“

In der Begründung heißt es dazu: „Mit der Regelung sollen Aufwände in den Pflegeheimen durch eine bisher benötigte Weiterleitung der Verschreibungen an die Apotheke reduziert werden“.

Dieser neue Aspekt der Reform gefällt auch dem Gesundheits- und Digitalpolitiker Matthias Mieves, der sich schon in der Vergangenheit für eine Klarstellung eingesetzt hat. Dass das E-Rezept nun auch in der Pflege durchgängig medienbruchfrei funktionieren soll, „löst die Fesseln bei den Fachkräften im Heim, die Besseres zu tun haben, als Rezepte einzusammeln und weiterzuleiten“, erklärt der SPD-Bundestagsabgeordnete gegenüber der DAZ. „Jedes Heim findet für sich den besten Prozess. Der Referentenentwurf macht einen weiteren Weg möglich, der in der analogen Welt längst Usus war.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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