Nur bestimmte Bisphosphonat-haltige Arzneimittel sind verordnungsfähig:
Der G-BA weist in seinem Beschluss darauf hin, dass nur die Bisphosphonat-haltigen Arzneimittel der pharmazeutischen Unternehmer verordnungsfähig seien, die eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben haben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers). Folgende Unternehmen, die die Bedingungen anerkennen, werden im Beschluss genannt:
docpharm, Esteve Pharmaceuticals, HIKMA Farmacêutica (Portugal), Hikma Pharma, Juta Pharma, medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate, onkovis, ratiopharm, Teva, und Vipharm
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