Friedenspflicht

Pflegehilfsmittelvertrag bleibt bis Jahresende in Kraft

Berlin - 05.09.2024, 10:45 Uhr

Erst einmal können Apotheken Pflegehilfsmittel weiterhin nach den Bedingungen des eigentlich gekündigten Vertrags zwischen DAV und GKV-SV abgeben. (Foto: BajimBa / AdobeStock)

Erst einmal können Apotheken Pflegehilfsmittel weiterhin nach den Bedingungen des eigentlich gekündigten Vertrags zwischen DAV und GKV-SV abgeben. (Foto: BajimBa / AdobeStock)


Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband verhandeln weiter über einen neuen Pflegehilfsmittelvertrag. Erst wenn bis Jahresende keine Einigung gefunden ist, soll die Schiedsstelle angerufen werden. Bis dahin läuft der bisherige Vertrag weiter.

Ende Juni wollte der Deutsche Apothekerverband (DAV) bereits ein Schiedsverfahren einleiten, weil er sich mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf einen neuen Pflegehilfsmittelvertrag einigen konnte. Die Kassenseite hatte den Vertrag, der die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und saugende Bettschutzeinlagen regelt, eigentlich zum 30. Juni 2024 gekündigt. Wirksam gegenüber dem DAV wird die Kündigung aber erst zum 30. September dieses Jahres.

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Pflegehilfsmittelvertrag geht vor die Schiedsstelle

Nun teilt der DAV über seine Mitgliedsverbände mit, dass „zur Reduzierung der strittigen Sachverhalte, die im Schiedsverfahren zu entscheiden wären“, zwischenzeitlich die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband fortgesetzt worden seien. Die Vertragspartner haben demnach eine Friedenspflicht vereinbart, die den Pflegehilfsmittelvertrag weiterhin bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft belässt. Diese Friedenspflicht gelte vorbehaltlich einer möglichen Einigung, die vorher erzielt werden könnte.

Sollte bis zum 31. Dezember 2024 keine Einigung über einen neuen Vertrag erreicht werden, soll das Schiedsverfahren eingeleitet werden. Bis zum Schiedsspruch bleibe der bestehende Vertrag aufgrund der Friedenspflicht auch über den 31. Dezember 2024 hinaus in Kraft.

Das heißt: Die Apotheken können weiterhin auf Basis des aktuellen DAV-Pflegehilfsmittelvertrags versorgen, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen oder durch einen Schiedsspruch festgelegt wird.


Kirsten Sucker-Sket
redaktion@daz.online


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