Bundesverfassungsgericht

AfD scheitert im Kampf um Ausschussvorsitze

Berlin - 18.09.2024, 15:15 Uhr

(Foto: IMAGO / Schöning)

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Die AfD-Fraktion kämpft schon länger darum, die Vorsitzenden in drei Bundestagsausschüssen zu stellen – auch im Gesundheitsausschuss. Ihre Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht sind nun aber endgültig gescheitert.

Im Streit um ihr Recht auf Ausschussvorsitzposten im Bundestag ist die AfD-Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Zwei von ihr initiierte Organklagen blieben ohne Erfolg. 

Was wollte die AfD-Fraktion?

In der aktuellen Legislaturperiode hatten Kandidaten der AfD bei Wahlen zum Vorsitz von drei Bundestagsausschüssen die erforderliche Mehrheit verpasst. Die Fraktion hat daher keinen Ausschussvorsitz inne – obwohl ihr nach der Stärke ihrer Fraktion drei zustehen würden. 

Wer bestimmt, wer Ausschussvorsitzende*r wird?

Bundestagsausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird eigentlich im Ältestenrat ausgehandelt. Gibt es – wie nach der Bundestagswahl im September 2021 – keine Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Die AfD-Fraktion griff in der Folge auf die Vorsitze der Ausschüsse für Inneres und Heimat, Gesundheit sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu. Weil es Widerspruch gab, wurde entgegen dem üblichen Verfahren gewählt. Am 15. Dezember 2021 fanden in allen drei Ausschüssen geheime Wahlen statt – dabei verfehlten alle drei AfD-Kandidaten die erforderliche Mehrheit deutlich. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar 2022 endete mit dem gleichen Ergebnis. Bisher leiten die stellvertretenden Vorsitzenden die betroffenen Ausschüsse. Im Gesundheitsausschuss ist dies Kirsten Kappert-Gonther (Grüne).

Die AfD-Bundestagsfraktion sah ihre Rechte auf Gleichbehandlung als Fraktion, auf effektive Opposition und auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verletzt. Daher reichte sie Organklage beim Bundesverfassungsgericht ein. Zudem beantragte sie eine einstweilige Anordnung, da absehbar war, dass das Hauptsacheverfahren Zeit braucht. Bereits im Juni 2022 wiesen die Karlsruher Richter*innen den Eilantrag jedoch ab.

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Jetzt stand das Urteil in der Hauptsache an. Am heutigen Mittwoch hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit diesem gleich zwei Organklagen der AfD-Fraktion teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Das eine Verfahren betrifft die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Vorsitzenden des Innenausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Entwicklungsausschusses, das andere gegen die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses.

Im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie

Einstimmig kam der Senat zu dem Urteil, dass keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung als Fraktion vorliegt. Die Fraktion könne sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen. Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegten sich jedoch im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG). „Weil es hier nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen geht, ist der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Und diesen sehen die Richter*innen vorliegend nicht verletzt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 


Kirsten Sucker-Sket / dpa
redaktion@daz.online


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