Social-Media-Trend

ABDA: Methylenblau nicht abgeben!

26.09.2024, 09:15 Uhr

Die meisten Hersteller kennzeichen Methylenblau mit dem Hinweissatz „H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“. (Symbolfoto: kittisak / AdobeStock)

Die meisten Hersteller kennzeichen Methylenblau mit dem Hinweissatz „H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“. (Symbolfoto: kittisak / AdobeStock)


Manche Influencer auf TikTok und YouTube bewerben derzeit den Farbstoff Methylenblau als eine Substanz zum Gehirndoping. Die ABDA rät Apothekenteams nun dringend von der Abgabe der Substanz ab.

Die DAZ hat den aktuellen Social-Media-Trend bereits genauer beleuchtet: Manche Influencer auf TikTok und YouTube bewerben derzeit den Farbstoff Methylenblau als eine Substanz zum Gehirndoping

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DAZ-Autor Ulrich Schreiber ordnete den Trend so ein: „Das Phänomen von Influencern, die in sozialen Medien für die Einnahme von Methylenblau werben, scheint auf den ersten Blick harmlos, birgt jedoch auch Risiken. Ein limitierender Faktor bei der Dosierung ist die hormetische Wirkung. Für den Laien unüberschaubare pharmakologische Zusammenhänge und die unklare Qualität vieler Produkte sollten zur Vorsicht mahnen.

Nun warnt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) in den Sozialen Medien deutlich vor Methylenblau:


„Arzneimittel unterliegen zu Recht strengen Anforderungen an Reinheit, Qualität und Sicherheit. Chemikalien wie Methylenblau oder andere Substanzen müssen diese hohen Anforderungen nicht erfüllen, da sie nicht zur Einnahme vorgesehen sind. Deshalb rät die ABDA grundsätzlich dringend davon ab, Chemikalien einzunehmen. Die Risiken sind unkalkulierbar.“

Statement der ABDA zu Methylenblau auf Facebook, 24.09.2024


Die meisten Hersteller würden die Substanz mit dem Hinweissatz „H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ kennzeichnen. Apothekenteams wird deshalb „dringend“ von der Abgabe in der Apotheke abgeraten, schreibt die ABDA. Für die Einnahme einer Substanz mit dem Ziel der Verbesserung der kognitiven Leistung bräuchte man ein zugelassenes Arzneimittel oder zumindest ein Nahrungsergänzungsmittel, erklärt sie weiter. 

Es gebe keine Pflicht für Apothekenteams, bei Nachfrage von Verbraucherinnen und Verbrauchern diese Chemikalie abzugeben. Bei jeder Nachfrage nach einer Chemikalie müsse der Verwendungszweck von der Apotheke erfragt werden.


Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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