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Derzeit infizieren sich wieder viele Menschen mit COVID-19. Somit ist auch die Verordnung von Paxlovid® für Risikopatient*innen wieder ein Thema. In den Apotheken kommt die Frage auf, welches Paxlovid® abzugeben ist und wie die Abrechnung erfolgen soll.
Das antivirale Arzneimittel Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) gegen COVID-19 von Pfizer hatte lange einen Sonderstatus. Die Packungen waren vom Bund beschafft und per Sonder-PZN abgerechnet worden.
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Diese Packungen konnten bis zum 15. Februar 2024 bezogen werden. Seitdem ist Paxlovid® auf dem regulären Vertriebsweg erhältlich. Die Bundesware war bis Ende Februar haltbar und konnte bis dahin abgegeben werden. Kurzzeitig existierten verschiedene PZN.
Die sind allerdings immer noch im ABDA-Artikelstamm gelistet und das sorgt in den Apotheken offensichtlich für Verwirrung, zumal sich derzeit viele Menschen mit COVID-19 infizieren.
Die Verbände weisen daher darauf hin, dass die Bundesware nicht mehr abgabefähig ist. Liegt in der Apotheke eine Einzelverordnung über Paxlovid® vor, ist die Packung zulasten des jeweiligen Kostenträgers oder privat mit der PZN 18380061 abzurechnen. Zum aktuellen Apothekenverkaufspreis von 1.149,19 Euro.
Auch das Recht für Hausärzte und stationäre Pflegeeinrichtungen, Paxlovid® unbegrenzt vorrätig zu halten und selbst zu dispensieren, galt nur für Bundes-Packungen. Es ist Ende Februar dieses Jahres abgelaufen. Die neuen Pfizer-Packungen (PZN 18380061) dürfen nur noch von Apotheken abgegeben werden. Allerdings sind auch die speziellen Packungen noch in der Lauertaxe gelistet.
Einsatz bei Risikopatient*innen empfohlen
Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) wird laut der aktualisierten S3-Leitlinie, die Ende Januar 2024 veröffentlicht wurde, nach wie vor für Patient*innen empfohlen, bei denen, wenn sie an COVID-19 erkranken, ein hohes Risiko für einen Krankenhausaufenthalt besteht. Konkret soll innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn, peroral für fünf Tage therapiert werden. Eine weitere Option ist Remdesivir (Veklury®), hier soll die Behandlung innerhalb der ersten sieben Tage, i.v. für drei Tage erfolgen.
2 Kommentare
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