Mögliche Nachzahlung für Apotheker

Aktionärsvereinigung SdK wirbt für Sammelklage gegen Stada

12.11.2024, 12:15 Uhr

Zahlreiche Apotheker hatten Stada-Aktien. Möglicherweise können sie sich über eine Nachzahlung freuen. (Foto: IMAGO/Norbert Neetz)

Zahlreiche Apotheker hatten Stada-Aktien. Möglicherweise können sie sich über eine Nachzahlung freuen. (Foto: IMAGO/Norbert Neetz)


Zahlreiche Apotheker und andere ehemalige  Aktionäre des Pharmaherstellers Stada können auf zusätzliches Geld aus einem früheren Übernahmeangebot hoffen. Dieser Ansicht ist die Aktionärsvereinigung Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), die eine Sammelklage anstrebt und dafür unter anderem Apotheker zu gewinnen versucht.

Die Verbindung zwischen Apothekern und dem Bad Vilbeler Pharmahersteller Stada war mal eng. Das Unternehmen wurde vor 129 Jahren von deutschen Apothekern gegründet. Als die Genossenschaft 1970 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, konnten noch bis in die 1990er-Jahre nur Apotheker Anteilsscheine erwerben. Zudem haben viele Apotheker Aktien der Stada Arzneimittel AG gehalten, da dies eine Voraussetzung dafür war, um bestimmte Arzneimittel des Unternehmens nach der 100er-Regel herstellen zu dürfen, zum Beispiel Grippostad. 

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Die Beziehung hat sich mittlerweile zwar deutlich verändert, wirkt aber bis heute nach. Nach Ansicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) haben zahlreiche Aktionäre und damit auch Apotheker Nachzahlungsansprüche aus einem Übernahmeangebot von 2017. Wie SdK-Rechtsanwalt Michael Siegle ausführt, wurde den Stada-Aktionären am 19. Juli 2017 durch die Nidda Healthcare Holding AG ein Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an Stada mit 13,26 Prozent beteiligte Aktionärin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen Nidda Healthcare und Stada zuzustimmen, wenn die Höhe der Abfindung mindestens 74,40 Euro je Stada-Aktie beträgt.

BGH gibt Klägern recht

Nach den Ausführungen Siegles fühlten sich mehrere ehemalige Aktionäre, die das Übernahmeangebot angenommen hatten, betrogen und verlangten per Klage den Differenzbetrag zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung von 74,40 Euro. Mit zwei gleichlautenden Urteilen vom Mai 2023 habe der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten von zwei Klägerinnen entschieden. Demnach stehe der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages von 8,15 Euro je Aktie allen ehemaligen Aktionären der Stada AG zu, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebotes zu 66,25 Euro angedient hatten. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, wie das Landgericht Frankfurt am Main festgestellt habe.

Die SdK hat, wie in vielen anderen Fällen auch, dazu eine Sammelklage initiiert. Laut Siegle vertrete man bereits „eine Vielzahl an Aktionären“ mit insgesamt fünfstelliger Aktienanzahl, der Streitwert liege aktuell im sechsstelligen Bereich. Unter den Mandanten sei etwa ein Drittel Apotheker. Deren Bestände lägen nicht selten im vierstelligen Bereich, was in der Summe zu erheblichen Nachzahlungsansprüchen führe.

Einreichung der Sammelklage zum Jahresende

Nach Angaben des SdK-Anwaltes soll die Klage voraussichtlich zum Jahresende eingereicht werden. Da es bereits ein Urteil in erster Instanz gebe, gehe man davon aus, dass auch in diesem Sammelklageverfahren zügig entschieden werde. 

Für die Teilnahme an der Sammelklage benötige man eine Vollmacht sowie den Abrechnungsbeleg der Depotbank von 2017, aus dem der Verkauf der Aktien zu 66,25 Euro pro Stück hervorgeht. Sollte das Dokument nicht mehr vorhanden sein, könne es bei der Bank nachgefordert werden. 


Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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