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Nach den „normalen“ Rezepten sollen nach und nach auch die anderen Rezepte auf elektronische Verordnungen umgestellt werden, darunter auch die T-Rezepte. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun einen Verordnungsentwurf für die notwendige Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgelegt.
Ab dem 1. Juli 2025 sollen auch T-rezeptpflichtige Arzneimitteln (E-T-Rezepte) nur noch elektronisch verordnet werden, wenn dies bis dahin technisch möglich ist. Mit einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sollen nun die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Die meisten Änderungen sind redaktioneller Natur. So heißt es bislang in §3a, dass eine Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, nur auf einem amtlichen Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen darf.
Künftig soll dort stehen, dass die genannten Arzneimittel nur auf einem amtlichen Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben wird, oder als Verschreibung in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur, die als Sonderrezept (T-Rezept) gekennzeichnet ist und den Vorgaben nach Absatz 6 entspricht, verschrieben werden dürfen. Gültig sind sie weiterhin sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur.
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Es gibt aber auch eine wirkliche Neuerung. Es muss nur noch vermerkt werden, ob eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt. Aktuell muss die ärztliche Person auf dem Rezept angeben, dass die medizinischen Informationsmaterialien zu Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid gemäß der aktuellen Fachinformationen entsprechender Fertigarzneimittel vorliegen, dass bei der Verschreibung alle Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformationen eingehalten werden und dass die ärztliche Person über ausreichende Sachkenntnisse zur Verschreibung dieser Arzneimittel verfügt.
Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass sich für die verschreibenden Personen eine Entlastung von 11.300 Euro ergibt, da der Zeitaufwand für die Anforderung der Formblätter wegfällt.
Ob der Stichtag 1. Juli 2025 zu halten ist, ist allerdings fraglich. Die verpflichtende Einführung des E-BtM-Rezepts, die auf denselben Tag datiert ist, wurde bereits verschoben, weil beim BfArM die notwendigen Mittel fehlen. Auch das T-Rezept fällt in den Verantwortungsbereich des BfArM.
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