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Antibiotika-Rabattverträge
Mehr Wirkstoffe aus EU-Produktion bezuschlagt
Bei der Bezuschlagung von Rabattverträgen für Antibiotika müssen seit Inkrafttreten des ALBVVG Hersteller mit EU-Produktion berücksichtigt werden. In der zweiten Ausschreibung der Ersatzkassen gelang dies nun besser als in der ersten Runde.
Als die Ersatzkassen in diesem Jahr erstmals nach den neuen Regelungen des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG) Rabattverträge für Antibiotika ausschrieben, war die Bilanz eher niederschmetternd. Bezuschlagt werden soll nämlich mindestens ein Hersteller mit EU-Wirkstoffproduktion. Allerdings wurde nur bei zwei der acht ausgeschriebenen Wirkstoffe auch ein Angebot aus der EU vorgelegt, wie die Techniker Krankenkasse (TK), unter deren Federführung die Ausschreibung läuft, im Mai mitteilte.
In der zweiten Runde lief es etwas besser, wie aus einer Pressemitteilung der TK von diesem Mittwoch hervorgeht. Für neun der ausgeschriebenen Antibiotika konnte ein Wirkstoff aus EU-Produktion gefunden werden. Die neuen Verträge sehen eine Laufzeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 vor.
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Neben der Regelung zu den EU-Wirkstoffen gibt es seit dem ALBVVG noch weitere neue Bestimmungen, die zu berücksichtigen sind. Die TK teilte mit, dass 85 Prozent der Verfahren der Ersatzkassen nach dem ALBVVG ausgeschrieben und bezuschlagt sind.
Verbindliche Bevorratung der Hersteller
Die TK weist in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass mit dem ALBVVG über die EU-Bezuschlagung hinaus das Vorhalten eines mehrmonatigen Vorratslagers seitens der Hersteller Pflicht ist. „Diese verbindliche Bevorratung ist ein wichtiger Schritt für mehr Liefersicherheit“, so der stellvertretende TK-Vorstandsvorsitzende Thomas Ballast.
Die ersten Rabattverträge mit dieser Pflicht sind im Juli 2024 gestartet. Trotzdem betreffe die Vorratshaltung nur einen Teil der Antibiotika: Denn viele der insbesondere für Kinder relevanten Antibiotikasäfte und -pulver stünden seit Inkrafttreten des ALBVVG auf der sogenannten Kinder-Arzneimittel-Liste.
Es besteht Nachbesserungsbedarf
Für die darauf gelisteten Arzneimittel dürfen keine Rabattverträge mehr geschlossen werden, eine verpflichtende Lagerhaltung seitens der Hersteller fällt somit weg. „Hier besteht Nachbesserungsbedarf. Gerade für diese wichtigen Arzneimittel sollte eine gewisse Bevorratung nicht nur in den Apotheken, sondern auch bei den Produzenten obligatorisch sein“, so Ballast weiter.
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