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Coronavirus-Impf- und Testverordnung Verlängert
Coronatest-Unterlagen sind noch bis Ende 2028 aufzubewahren
In der Corona-Krise finanzierte der Bund massenhaft Tests. Nicht alle Anbieter haben korrekt abgerechnet. Damit die Behörden etwaigen Betrügern noch hinterherkommen, wurden nun die Aufbewahrungsfristen für die Abrechnungsunterlagen bis Ende 2028 verlängert – das trifft auch die Ehrlichen.
Auch wenn die Pandemie vielen bereits sehr weit entfernt scheint: Seit diesem Donnerstag gelten eine neu gefasste Corona-Impfverordnung und -Testverordnung. Das Wesentliche daran: Die Verordnungen, die eigentlich zum Jahresende außer Kraft treten sollten, wurden bis Ende 2028 verlängert, um auch weiterhin eine Abrechnung und Prüfung der Vergütung zu ermöglichen. Denn diese hat sich in einigen Fällen in die Länge gezogen, nicht zuletzt, weil Ermittlungs- und Klageverfahren eingeleitet wurden, um Betrügereien auf die Spur zu kommen.
Auch Apotheken, in denen man dachte, zum Jahresende ausmisten und alle Unterlagen zur Testabrechnung entsorgen zu können, müssen sich auf eine Neuerung einstellen: Die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation im Zusammenhang mit den Tests ist nun nicht nur bis zum Ende dieses Jahres, sondern bis zum 31. Dezember 2028 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Es könnte schließlich sein, dass doch noch einmal eine Prüfung stattfindet. Und die Testenden müssen darlegen und beweisen können, dass es bei ihnen ordnungsgemäß zuging – sonst müssen sie sich auf Rückzahlungsforderungen gefasst machen. Was die Impfungen betrifft, so bleibt es hingegen beim 31. Dezember 2024 als Schlusspunkt für die Speicherung und Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen.
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Der FDP-Haushaltsexperte Karsten Klein sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Um den Schaden für die Steuerzahler möglichst gering zu halten, müssen Betrugsfälle auch in den kommenden Jahren aufgedeckt werden können.“ Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Test-Abrechnungen über 2024 hinaus sei dafür von entscheidender Bedeutung.
Im Frühjahr hatte der Haushaltsausschuss des Bundestags als Maßgabe an die Regierung beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für „rechnungsbegründende Unterlagen“ der Teststellen bis 31. Dezember 2028 zu verlängern. Der Bundesrechnungshof forderte ebenfalls eine längere Aufbewahrung.
ABDA kritisiert Verlängerung
Doch es gibt auch Stimmen, die die vierjährige Verlängerung für zweifelhaft halten. Die ABDA hatte diese Änderung wegen des bürokratischen Verwaltungsaufwands bereits im Stellungnahmeverfahren zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung abgelehnt. Sie wies auch darauf hin, dass sich eine kriminelle Energie insbesondere bei gewerblichen Betreibern von Corona-Teststellen gezeigt habe – und nicht in Apotheken, „die zu der weit überwiegenden Zahl der rechtstreuen Anbieter von Testungen und Impfungen" gezählt hätten.
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