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Nachweis für Steuererklärung
Arzneimittel-Kassenbeleg nur mit Patientenname gültig
Ab dem kommenden Jahr müssen Patienten, die ihre Arzneimittelkosten von der Steuer absetzen wollen, einen Kassenbeleg mit ihrem Namen einreichen. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Verordnung mit Blick auf das E-Rezept geändert.
Wer seine Arzneimittelkosten von der Steuer absetzen will, muss ab dem kommenden Jahr einen Kassenbeleg mit Namen einreichen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder hervor. Datiert ist es auf den 26. November.
„Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen“, heißt es in § 64 Absatz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Unter Nummer 1 wird konkretisiert: „durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel“.
Mit Blick auf das E-Rezept ist das nicht ohne weiteres möglich. Deshalb soll nun der Nachweis „durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke“ erbracht werden.
Dabei müssen folgende Angaben enthalten sein: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.
Auch wenn die Regelung bereits für dieses Jahr gilt: Laut Bundesfinanzministerium wird für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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