- Der Sichtbezug ist eine freiwillige Leistung und erfolgt durch fachkundiges pharmazeutisches Personal. Hierbei ist die Leitlinie der BAK zur Qualitätssicherung in der Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution, dort Punkt III zu beachten.
- Grundvoraussetzung für die Abrechnung des Sichtbezugs ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arztpraxis und Apotheke, die eine Doppelfinanzierung (Honorierung der Arztpraxis) ausschließt.
- Die Leistungen der Apotheke beinhalten:
- a) Dokumentation: Überführung der verordneten Gesamtmenge des Substitutionsmittels in den Patientenbestand
- b) Vergabe des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch
- c) Patientenbezogene Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BtMVV nach anerkannten Qualitätsstandards
- Für die Leistung a) Dokumentation der Bestandsveränderung kann die BtM-Gebühr gemäß § 7 AMPreisV (derzeit 4,26 Euro) einmalig zusätzlich berechnet werden.
- Für die Leistungen b) und c) ist ein Honorar in Höhe von derzeit 5,49 Euro je verordneter Einzeldosis wird über das Sonderkennzeichen 18774506 abrechenbar. Die Vergütung orientiert sich an der Vergütung der Ärzte und wird bei einer Anpassung für die Ärzte auch für die Apotheken angepasst.
- Die Vergütung ist von der Umsatzsteuer befreit.
- Es wird kein Abschlag gemäß § 130 SGB V (Apothekenabschlag) gewährt.
- Das BtM-Rezept muss mit dem Vermerk „Sichtbezug in der Apotheke“ oder einer ähnlich lautenden Formulierung ausgestellt werden. Befindet sich kein entsprechender Vermerk über den Sichtbezug auf der Verordnung, ist eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch und dessen Abrechnung nur nach einer dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk zulässig.
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Substitutionstherapie Opiatabhängiger
Hamburg: Apothekerverein und AOK einigen sich zum Sichtbezug
Der Hamburger Apothekerverein hat mit der AOK Rheinland/Hamburg eine Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges getroffen. Sie ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Grundsätzlich erfolgt der Sichtbezug – also das Überlassen von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch im Rahmen der Substitutionstherapie Opiatabhängiger – durch die substituierende Vertragsarztpraxis. Apotheken und Arztpraxen können aber Vereinbarungen schließen, dass der Sichtbezug auch in der Apotheke stattfinden kann, durch Apothekenleiter:innen oder beauftragtes pharmazeutisches Personal. Das soll auch die Praxen entlasten.
Im vergangenen April hatten der Deutsche Apothekerverband mit dem AOK-Bundesverband eine Mustervereinbarung über die Vergütung des Sichtbezugs in Apotheken im Rahmen der Substitutionstherapie Opioidabhängiger getroffen. Dieser kann seitdem als Grundlage für Verträge mit einzelnen Kassen auf Bundes- oder Landesebene genutzt werden.
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Bereits seit 1. Oktober 2024 gibt es beispielsweise eine hieran orientierte Vereinbarung des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) mit den bayerischen Regionalkassen.
Weitere Kassen können beitreten
Nun hat auch der Hamburger Apothekerverein mitgeteilt, mit der AOK Rheinland/Hamburg eine Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezugs geschlossen zu haben. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie ermögliche eine einfache und unkomplizierte Abrechnung der Leistungen, heißt es im Infoschreiben des Vereins. Weitere Krankenkassen hätten nun die Möglichkeit, dieser Vereinbarung beizutreten. Mitgliedsapotheken des Hamburger Apothekervereins müssen hingegen nicht gesondert beitreten.
Die wesentlichen Vereinbarungsinhalte, die so auch in der Mustervereinbarung sowie in jener aus Bayern zu finden sind, beschreibt der Hamburger Apothekerverein wie folgt:
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