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Festbeträge: Neuregelung des Festsetzungsverfahrens zunächst befristet bis 200
Unter Leitung von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und ihren Staatssekretären, Dr. Klaus Theo Schröder und Gudrun Schaich-Walch, fand in der vergangenen Woche ein Gespräch über die neuen gesetzlichen Grundlagen für das Festbetragsfestsetzungsverfahren und für die Bestimmung der Festbetragshöhe statt. An dem Gespräch nahmen neben weiteren Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auch Gesundheitspolitiker der Bundestagsfraktionen (mit Ausnahme der CDU/CSU und der PDS) und die Arzneimittelverbände teil. In diesem Gespräch wurden Verfahrensabläufe erörtert und konkretisiert. Danach soll die Festsetzung der Festbeträge auf einer neuen Gesetzesgrundlage nach Auffassung des BMG in zwei Schritten erfolgen:
1. Zunächst sollen in einem Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die abstrakten Kriterien zur Bestimmung der Festbetragshöhe (§ 35 Abs. 5 SGB V) neu definiert werden. Die Kriterien sind ergebnisoffen und nicht von den gewünschten Einsparungen her zu bestimmen. Außerdem soll dieses Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage für eine Bundesoberbehörde enthalten, die Festbeträge durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzusetzen hat. Nach Auffassung des Bundesfachverbandes der Arzneimittel-Hersteller (BAH) ist jedoch die Zustimmungspflichtigkeit der Rechtsverordnung zu fordern.
2. Im zweiten Schritt erfolgt die konkrete Festsetzung der Festbeträge durch eine Bundesoberbehörde durch Rechtsverordnung. Das bedeutet nach Auffassung des BMG aber nicht, auch wegen der Kürze der bis zur Verabschiedung des Gesetzes verbleibenden Zeit und dessen vorgesehenen Laufzeit bis voraussichtlich Ende 2002 personellen Mehraufwand zu betreiben, sondern die Prüfung der Festbetragshöhe muss unmittelbar im neuen Verfahren unter Einbeziehung der Arzneimittelhersteller erfolgen.
Nach 2002 muss neu diskutiert werden
Dieser Neuregelung der Festbeträge haben, wie zu vernehmen war, die GKV-Spitzenverbände grundsätzlich zugestimmt. Die Neuregelung soll zeitlich befristet werden bis zum Ende dieser Legislaturperiode, also bis Ende 2002. Vor dem Hintergrund der anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs müsse danach politisch neu entschieden werden. Die Festbeträge müssten dann auf der Grundlage einer mit der Neuregelung verbundenen Entschließung des Deutschen Bundestages und angesichts der Preisstabilität im GKV-Arzneimittelmarkt vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitssystems ergebnisoffen in der Frage bewertet werden.
Die Drittellösung könnte fallen
Verhandlungsbereit zeigte sich das BMG in dem jüngsten Gespräch im Hinblick auf die untere Drittellösung (im Gespräch war eine gesetzlich vorgesehene Absenkung der Festbeträge in das untere Preisdrittel). Nun sei es auch für das Ministerium denkbar, dass ein schnell greifendes Konzept gegengerechnet werden könne mit dem Wegfall der Drittellösung ("Zeit für Geld"), wobei es aufgrund der Befristung der Festbeträge bis Ende 2002 de facto nur noch eine Anpassungsrunde im Rahmen des neuen Verfahrens geben könne. Ein Wegfall der Drittellösung habe nach Auffassung des BMG auch Auswirkungen auf das Einsparvolumen, wobei sich das konkrete Einsparvolumen aus den neu definierten Kriterien errechne.
Der Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass die Höhe der Festbeträge auch vor dem Hintergrund der mittelständischen Arzneimittelindustrie diskutiert werden müsse, insbesondere müssten Forschungsleistungen angemessen berücksichtigt werden.
In Kürze wird das BMG die GKV-Spitzenverbände und die Arzneimittelhersteller zu einem weiteren Gespräch einladen, in dem konkrete Vorschläge zur Neudefinition der Kriterien und zur Neufestlegung des Verfahrens diskutiert werden sollen.
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