Pharmazeutisches Recht

Hessen: Beitragsordnung der LAK

Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 27. November 2002

genehmigt durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 2. Dezember 2002.

Aufgrund des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 19. Mai 1995 (GVBl. I S. 374) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2002 (GVBl. I S. 619) hat die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 27. November 2002 folgende Neufassung der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen beschlossen.

§ 1

Zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Landesapothekerkammer Hessen von ihren Angehörigen Beiträge gemäß § 10 Heilberufsgesetz.

§ 2

(1) Die Beiträge werden quartalsweise fällig. Die Zahlung der Beiträge ist bis zum 20. des jeweiligen ersten Quartalsmonats vorzunehmen. Rückwirkend festgesetzte Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Der Beginn des Beitragszeitraums wird im Beitragsbescheid festgesetzt. Bei In-Kraft-Treten von Satz 1 bleiben bereits erlassene Beitragsbescheide unberührt.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Kammermitgliedschaft. Die Beiträge werden quartalsweise berechnet. Angefangene Quartale werden als volle Quartale gerechnet.

§ 3

(1) Inhaber1 öffentlicher Apotheken (Eigentümer, soweit die Apotheke nicht verpachtet ist, Pächter und Verwalter) zahlen Beiträge, die entsprechend dem Jahresumsatz der Apotheke gestaffelt sind. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz (ohne Umsatzsteuer) des Vorvorjahres. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich nach der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen.

(2) Der beitragspflichtige Inhaber hat durch eine Erklärung die Höhe des im Bezugsjahr erzielten Umsatzes nachzuweisen. Für die Erklärung reicht die Angabe einer Umsatzgruppe aus. Der Erklärung ist eine schriftliche Bestätigung durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe gemäß Formblatt der Landesapothekerkammer Hessen beizufügen. Die Erklärung ist innerhalb der im Anschreiben gesetzten Frist einzureichen. Wird keine Erklärung abgegeben, ist der Beitragspflichtige nach der höchsten Beitragsgruppe zu veranlagen.

(3) Die Erklärungen über die Umsatzgruppe werden nach Bestandskraft des jeweiligen Beitragsbescheides vernichtet. Nur der Geschäftsführer, der Justitiar und die Mitarbeiter der Mitgliederverwaltung haben Zugang zu den Erklärungen über die Umsatzgruppen. Der Geschäftsführer und die zuständigen Mitarbeiter sind verpflichtet die Umsatzgruppe nicht für sachfremde Zwecke zu verwenden oder dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(4) Mehrere Inhaber einer Apotheke (Gesellschaftsapotheke) werden gemeinsam veranlagt und haften als Gesamtschuldner.

(5) Verwalter von Zweigapotheken werden nicht als Apothekeninhaber, sondern nach § 4 zum Beitrag veranlagt.

(6) Für Inhaber, die eine öffentliche Apotheke übernommen haben, bestimmt sich die Beitragshöhe nach dem Umsatz des letzten Bezugsjahrs des früheren Inhabers.

(7) Für Pächter ermäßigt sich der Beitrag um 10%. Für Pächter von Apotheken, die gleichzeitig Eigentümer von Apotheken sind, entfällt die Pächterermäßigung.

(8) Umsätze aus der Versorgung einer oder mehrere Krankenhäuser gemäß § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen werden bei der Beitragsveranlagung mit 25 von Hundert des Jahresumsatzes berücksichtigt. Der Inhaber der krankenhausversorgenden Apotheke hat hierzu den Umsatz aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke und aus der Krankenhausversorgung getrennt nachzuweisen. Für die Nachweisführung gilt Absatz 2 entsprechend.

(9) Inhaber neu errichteter Apotheken zahlen vom Monat der Eröffnung an einen Beitrag in Höhe des Beitrages, den Angestellte in einer öffentlichen Apotheke nach § 4 der Beitragsordnung bezahlen. Nach dem ersten vollen Quartal eines Kalenderjahres seit Eröffnung erfolgt die Beitragsbemessung auf der Grundlage der Beiträge von Apothekenleitern. Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem tatsächlich erzieltem Quartalsumsatz, der durch Vervierfachung in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Ab dem zweiten vollen Kalenderjahr, das auf das Gründungsjahr folgt, bestimmt sich die Beitragsbemessung nach Absatz 1.

§ 4

(1) Für Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, beträgt der Beitrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden 20,– Euro im Quartal und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 40,– Euro im Quartal.

(2) Für Kammerangehörige, die in der Industrie oder in einer Krankenhausapotheke beschäftigt sind, beträgt der Beitrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden 20,– Euro im Quartal und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 35,– Euro im Quartal.

(3) Für Kammerangehörige, die in der öffentlichen Verwaltung oder an einer Hochschule tätig sind, beträgt der Beitrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden 20,– Euro im Quartal und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 30,– Euro im Quartal.

(4) Für Kammerangehörige, die freiberuflich oder als Vertretung tätig sind, beträgt der Beitrag 30,– Euro im Quartal.

(5) Für freiwillige Mitglieder beträgt der Beitrag 20,– Euro im Quartal.

§ 5

Pharmaziepraktikanten/innen, Wehr- und Zivildienstleistende sind beitragsfrei. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterliegen oder sich in der Elternzeit befinden und dabei nicht erwerbstätig sind, sofern sie dies nachweisen.

§ 6

(1) In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härten auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags gewähren.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, den Beitrag von Mitgliedern, die zugleich Mitglied einer anderen Apothekerkammer sind, bei Nachweis dieser Mitgliedschaft durch Vorlage einer Bestätigung der entsprechenden Apothekerkammer abweichend zu regeln.

§ 7

(1) Ist der fällige Beitrag nicht termingemäß entrichtet worden, so wird er nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz schriftlich unter Fristsetzung angemahnt und nach Fristablauf nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungsverfahren eingezogen.

(2) Vollstreckungstitel sind die von der Kammer aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.

(3) Mahnspesen und Kosten der Zwangsbeitreibung gehen zu Lasten des säumigen Beitragspflichtigen. Die Kostenpflicht regelt sich nach der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 8

Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied sowie Forderungen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren innerhalb von vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Beiträge zu entrichten sind. Der Erlass des Beitragsbescheids unterbricht die Verjährung von Beitragsforderungen.

§ 9

Scheidet ein Mitglied aus der Kammer aus, so endet mit dem Ende des laufenden Quartals die Beitragspflicht. Das Ende der Beitragspflicht wird dem ausgeschiedenen Kammermitglied durch Bescheid mitgeteilt.

§ 10

Gegen Entscheidungen der Kammer in Beitragsangelegenheiten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

§ 11

Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Frankfurt am Main, den 4. Dezember 2002

Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin

Anlage

Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Beitrag pro Jahr ----------------------------------------------------------------- Gruppe 1 bis 500 000 Euro 300 Euro Gruppe 2 500 000 bis 600 000 Euro 400 Euro Gruppe 3 600 000 bis 700 000 Euro 500 Euro Gruppe 4 700 000 bis 800 000 Euro 600 Euro Gruppe 5 800 000 bis 900 000 Euro 700 Euro Gruppe 6 900 000 bis 1 000 000 Euro 800 Euro Gruppe 7 1 000 000 bis 1 100 000 Euro 900 Euro Gruppe 8 1 100 000 bis 1 300 000 Euro 1 100 Euro Gruppe 9 1 300 000 bis 1 500 000 Euro 1 300 Euro Gruppe 10 1 500 000 bis 2 000 000 Euro 1 800 Euro Gruppe 11 2 000 000 bis 2 500 000 Euro 2 300 Euro Gruppe 12 2 500 000 bis 3 000 000 Euro 2 800 Euro Gruppe 13 3 000 000 bis 3 500 000 Euro 3 300 Euro Gruppe 14 3 500 000 bis 4 000 000 Euro 3 800 Euro Gruppe 15 über 4 000 000 Euro 4 300 Euro

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.