U. Grau, G. NitzDas Beitragssatzsicherungsgesetz &nd
Schon während des Gesetzgebungsverfahrens wurden in Rechtsgutachten rechtliche Bedenken, sowohl in formeller als auch in materieller Sicht, gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorgebracht². Insbesondere rügten die Gutachter die Missachtung der Zustimmungspflicht des Bundesrates zu dem Gesetz. Diesen Bedenken trug der Gesetzgeber jedoch nicht Rechnung. Vielmehr hielt er daran fest, dass das Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten könne.