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DAZ aktuell
Festbetragsgruppen leisten unangemessener Therapie Vorschub (DPhG-Statement)
Entscheidungsgrundlage für die Bildung von Festbetragsgruppen soll die pharmakologisch-therapeutische Vergleichbarkeit sein, die sowohl chemische Verwandtschaft wie auch pharmakologische Ähnlichkeit hinsichtlich Pharmakokinetik und Pharmakodynamik berücksichtigt, wobei der vergleichbare Wirkmechanismus und die Zulassung für unterschiedliche Indikationen eine Rolle spielen.
Der Vorschlag des Gemeinsamen Bundesausschusses erweitert diese Kriterien nun dahin, dass innerhalb der Festbetragsgruppen zusätzliche Vergleichsgrößen errechnet werden; aus Verordnungsanteil und Wirkstärke wird eine aus pharmakologischer Sicht irrational gewichtete Wirkstärke ermittelt, die dividiert durch einen Gewichtungswert (= Verordnungsanteil + 1) diese Vergleichsgröße ergibt.
Am Beispiel der Festbetragsgruppe Fluorchinolone sei die Problematik erörtert: Für Ciprofloxacin wird als Vergleichsgröße 322.5, für Levofloxacin 423.3 und für Ofloxacin 177.2 ermittelt. Das bedeutet konkret, dass 200 mg Ofloxacin mit 500 mg Levofloxacin gleich zu setzen wären, obgleich wissenschaftlich akzeptiert ist, dass Levofloxacin mindestens doppelt so wirksam ist wie das Razemat Ofloxacin. Wie kommt es zu diesem Widerspruch? Ofloxacin ist in Form von Filmtabletten zu 200 mg und 400 mg auf dem Markt, Levofloxacin in der Dosierung mit 250 mg und 500 mg.
Aufgrund der größeren Wirksamkeit wird Levofloxacin bei gleicher Indikation zumeist einmal täglich, Ofloxacin dagegen zweimal täglich – also doppelt so häufig – verordnet. Da Levofloxacin im Gegensatz zu Ofloxacin in höheren Dosen auch kritische Infektionserreger, wie z. B. Chlamydien oder Pneumokokken, erreicht, hat es ein deutlich breiteres Anwendungsgebiet. Das heißt, dass Levofloxacin und Ofloxacin nicht in die gleiche Festbetragsgruppe gehören können. Die Empfehlungen der Paul-Ehrlich-Gesellschaft tragen diesem Unterschied Rechnung, indem sie Levofloxacin in Gruppe 3 und Ofloxacin nur in Gruppe 2 einteilen. Beispiele dieser Art lassen sich auch in anderen Festbetragsgruppen finden.
Wie das oben genannte Beispiel zeigt, führt die Einteilung in Festbetragsgruppen und die Anwendung der Vergleichsgrößen einerseits zu einer Benachteiligung der Wirkstoffe, die neue Indikationsgebiete mit höheren Wirkstärken erschließen. Andererseits werden bei gleicher Indikation und unterschiedlichen Behandlungszeiten Substanzen mit kurzer Behandlungsdauer benachteiligt.
Trotz aller Zwänge nach größtmöglicher Kostenersparnis im Gesundheitswesen kann nicht hingenommen werden, dass eine rein marktgetriebene Bewertung eine pharmakologisch relevante und therapeutisch angemessene Bewertung in der hier vorgeschlagenen Weise dominiert.
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