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Widerruf der Zulassung von Kava-Extrakten
Vor gut drei Jahren, am 14. Juni 2002, hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Zulassung von Kava-Extrakten mit sofortiger Wirkung widerrufen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 AMG) und die im Markt befindlichen Präparate zurückgerufen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 AMG). Begründung: schwerwiegende toxische Leberschäden und mangelnder Nachweis der klinischen Wirksamkeit. Von heute auf morgen wurde ein bewährtes pflanzliches Anxiolytikum in Deutschland vom Markt genommen.
02.10.2005, 16:12 Uhr
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Widerruf der Zulassung von Kava-Extrakten
Vor gut drei Jahren, am 14. Juni 2002, hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Zulassung von Kava-Extrakten mit sofortiger Wirkung widerrufen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 AMG) und die im Markt befindlichen Präparate zurückgerufen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 AMG). Begründung: schwerwiegende toxische Leberschäden und mangelnder Nachweis der klinischen Wirksamkeit. Von heute auf morgen wurde ein bewährtes pflanzliches Anxiolytikum in Deutschland vom Markt genommen.
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