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Pharmazeutisches Recht
Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 22.08.2012 (Az.: 32a-G8545.1-2012/2-6) und das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 29.08.2012 (Az.: 22-6412/4+2#154033/2012) den folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag genehmigt:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung der Aufgabe der Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen zwischen der Bayerischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Brandenburg
Die Bayerische Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, vertreten durch den Präsidenten Thomas Benkert
– Bayerische Landesapothekerkammer –
und die Landesapothekerkammer Brandenburg, Am Buchhorst 18, 14478 Potsdam, vertreten durch den Präsidenten Jens Dobbert
– Landesapothekerkammer Brandenburg –
schließen auf der Grundlage des § 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 06.12.2011 (BGBI. I Nr. 63, S. 2515) sowie auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes vom 06.12.2011 und der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 11.05.2012 und der Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg vom 04.07.2012
den nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die Bayerische Landesapothekerkammer überträgt gemäß § 8 Absatz 5 BQFG die ihr auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 Ziffer 6 BQFG obliegende Aufgabe der Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen mit Wirkung ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung auf die Landesapothekerkammer Brandenburg.
(2) Die Landesapothekerkammer Brandenburg übernimmt als zuständige Stelle gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 6 BQFG für die Bayerische Landesapothekerkammer die Aufgabenwahrnehmung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und die damit bestehenden hoheitlichen Rechte und Pflichten.
§ 2 Verwaltungshandeln, Rechtsweg
(1) ln Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgabe handelt die Landesapothekerkammer Brandenburg durch ihre Organe. Sie schafft in eigener Verantwortung die sachlichen und personellen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der von ihr übernommenen Aufgabe erforderlich sind.
(2) Für das Verwaltungshandeln gelten die Rechtsvorschriften des Berufs-qualifikationsfeststellungsgesetzes und ergänzend hierzu die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg und der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 3 Kostenausgleich, Gebühren
(1) Für die in Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehenden Verwaltungsleistungen erhebt die Landesapothekerkammer Brandenburg bei der jeweiligen Antragstellerin oder dem Antragsteller Gebühren auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung.
(2) Für die übertragene Aufgabe findet ein Kostenausgleich durch Erstattung von Personal- und Sachkosten zwischen den Apothekerkammern nicht statt.
§ 4 Vertragsdauer, Kündigung, Folgen
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
(3) Soweit während der Vertragsdauer durch Änderung von Rechtsvorschriften die Aufgabe, die Inhalt dieses Vertrages ist, verlagert wird oder ganz oder zum Teil entfällt, entfällt die vertragliche Übertragung für den betreffenden Teil.
(4) Im Falle der Beendigung dieses Vertrages fällt die auf die Landesapothekerkammer Brandenburg übertragene Aufgabe zurück an die Bayerische Landesapothekerkammer, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
§ 5 Aufsicht
Für die nach § 1 übertragene Aufgabe ist das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 6 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und aufschiebende Wirkung
Gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 BQFG bedarf dieser Vertrag zur Wirksamkeit der Genehmigung der für die Bayerische Landesapothekerkammer und die Landesapothekerkammer Brandenburg zuständigen Aufsichtsbehörden. Nach Unterzeichnung ist der Vertrag den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Veröffentlichung
Eine Information über die Aufgabenübertragung und die sich daraus ergebenden Folgen machen die beteiligten Kammern nach Erteilung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde satzungsgemäß bekannt. Die Mitteilung wird zudem auch auf der Homepage der jeweiligen Apothekerkammer veröffentlicht und dem bq-Portal zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt sinngemäß auch bei einer Regelungslücke.
München, 10.08.2012
Bayerische Landesapothekerkammer
Thomas Benkert, Präsident
Potsdam, 11.07.2012
Landesapothekerkammer Brandenburg
Jens Dobbert, Präsident
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